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In den Dienstbüchern der Landjäger ist ein Eintrag über die Abfertigung des
Transports von der den letzteren anordnenden Behörde nicht zu machen.
g 31.
Vor dem Antritt des Transports hat sich der Gefangenenbegleiter davon zu über-
zeugen, daß der Gefangene nichts mehr bei sich trägt, was ihm zur Wehr oder zur Flucht
dienlich sein könnte, wie Geld oder Geldeswert, Pässe oder andere Ausweispapiere, Messer
u. dergl.
Der Begleiter hat daher, soweit notwendig, männliche Gefangene zu durchsuchen.
Mit der etwa erforderlichen Durchsuchung von Frauenspersonen ist von der den Trans-
port anordnenden Behörde eine dazu geeignete, zuverlässige Frau zu beauftragen.
g 32.
Wird der Transport durch Landjäger ausgeführt, so haben dieselben vor dem An-
tritt des Transports den Gefangenen ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie berechtigt
sind, im Fall des Fluchtversuchs des Gefangenen von ihrer Waffe Gebrauch zu machen.
Der Hinweis hat mit Ausnahme des in § 26 Abs. 3 bezeichneten Falles in Gegenwart
des den Transport übergebenden Beamten zu erfolgen.
Ausführung des Transports durch die Gefangenenbegleiter.
§ 33.
Die Gefangenenbegleiter sind für die ordnungsmäßige Durchführung des von ihnen
übernommenen Transports und die richtige Ablieferung der Gefangenen an die ihnen
bezeichnete Stelle verantwortlich.
Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden haben ihnen dabei erforderlichen Falls die
nötige Hilfe zu leisten.
Das Verhalten der Begleiter auf dem Transport, soweit hierüber nicht in dieser
Verfügung Bestimmungen getroffen sind, bestimmt sich nach den Dienstvorschriften oder den
im einzelnen Fall erteilten besonderen Anweisungen.
Wegen der Fesselung eines ungefesselt übernommenen Gefangenen durch den Be-
gleiter siehe § 23.