Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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dabei auch der Transportschein und die weiter mitgenommenen Urkunden und sonstigen 
Gegenstände (§§ 28, 29) der Behörde zu übergeben. 
Die Übergabe des Transportgefangenen an Kanzleiaufwärter, Gerichts= oder Amts- 
diener, Gefangenwärter und dergleichen Unterbeamte ist nicht zulässig. Dagegen kann sie 
bei den gerichtlichen Gefängnissen an die Inspektoren erfolgen. 
Eine Ausnahme von der Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 ist nur dann gestattet, wenn 
der Transport vor Beginn oder nach Schluß der üblichen Kanzleistunden eintrifft. In 
diesen Fällen kann von einer förmlichen Übergabe des Transports an die Behörde ab- 
gesehen und der Gefangene von dem Begleiter dem Gefangenwärter oder nach Umständen 
dem Kanzleiaufwärter, Gerichts= oder Amtsdiener oder einem anderen Unterbeamten dieser 
Art unter Aushändigung des Transportscheins und der weiter mitgenommenen Urkunden 
und sonstigen Gegenstände in Verwahrung gegeben werden. 
Sind zur lübernahme des Gefangenen berechtigte Personen ausnahmsweise nicht an- 
wesend und nicht aufzufinden, so hat der Begleiter für die sichere Verwahrung oder Be- 
wachung des Gefangenen bis zu der durch ihn zu bewerkstelligenden vorschriftsmäßigen 
Abgabe des Gefangenen zu sorgen. 
8 38. 
Gefangene, deren Transport an eine an dem Sitz des Bezirksamts befindliche andere 
Behörde, z. B. an ein Amtsgericht, eine gerichtliche Strafanstalt, ein Arbeitshaus u. s. w., 
gerichtet ist, sind an diese Behörde unmittelbar und nicht zuerst an das Bezirksamt ab- 
zuliefern. 
§ 39. 
Die den Gefangenen am Ende des Transports übernehmende Behörde hat dem Ge- 
fangenenbegleiter (und zwar auch dann, wenn derselbe Landjäger ist.) die durch letzteren 
erfolgte übergabe unter Angabe des Tags und der Stunde derselben zu bescheinigen. 
Die Bescheinigung, welche in den Fällen des § 37 Abs. 3 nachträglich erfolgen kann, hat 
in dem Dienstbuch zu erfolgen, sofern von dem Gefangenenbegleiter ein solches geführt 
wird. (Zu vergl. übrigens § 58.) 
Bürgerliche Gefangenenbegleiter haben diese Bescheinigung der Behörde, von welcher 
sie abgesandt wurden, vorzuweisen. 
Der Transportschein ist mit einem Vermerk über die erfolgte Einlieferung an die
	        
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