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sicherungsunternehmungen, durch Verordnung vom 16. Nov. 1902
hinsichtlich der Lippeschen und es ist als zweifellos zu betrachten,
dass die kleineren und mittleren Bundesstaaten dieses Vorgehen
nachahmen werden. Anderseits kann ein Unternehmen, das nach
Massgabe des Vorstehenden an sich unter die Aufsichtsgewalt
der Reichsaufsichtsbehörde fallen würde, der Aufsicht der Landes-
behörde des Bundesstaates unterstellt werden, in dessen Gebiet
es seinen Sitz hat; dies ist zulässig in Ansehung von Unter-
nehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich zwar über das Gebiet
eines Bundesstaates hinaus erstreckt, aber sachlich, örtlich oder
hinsichtlich des Personenkreises eng begrenzt ist; die Anordnung
erfolgt durch den Reichskanzler im Einvernehmen mit den be-
teiligten Bundesregierungen.
Bei seiner beaufsichtigenden Thätigkeit kann sich das Auf-
sichtsamt der Landesbeamten bedienen, aber es können auch be-
sondere Kommissare desselben ernannt werden, welche den Ge-
schäftsverkehr des Amtes mit den privaten Versicherungsunter-
nehmungen zu vermitteln haben; diese Kommissare werden von
dem Reichskanzler, und zwar aus der Zahl der Landesbeamten,
ernannt, und sie können im Auftrage und nach näherer Anord-
nung des Amtes bestimmten Unternehmungen gegenüber mit der
unmittelbaren Aufsicht betraut werden. Die Stellung dieser Kom-
missare in staats- und verwaltungsrechtlicher Beziehung ist eine
eigenartige, des Vorbilds in der bisherigen Reichsgesetzgebung
der Hauptsache nach entbehrende. Die Kommissare sind Landes-
beamte — Staats- oder auch Kommunalbeamte — und bleiben
solche trotz der Ernennung zu Kommissaren des Aufsichtsamts;
diese Ernennung hat allerdings die Bedeutung, dass sie im Neben-
amt öffentlichrechtliche Funktionen, also staatliche Dienste, für
das Reich und eine Reichsbehörde leisten, aber dieses Moment
genügt nicht, um ihre Charakterisierung als Reichsbeamte zu recht-
fertigen. Nach Massgabe der Bestimmung in $ 1 R.-Beamten-G.
lässt sich diese Qualifikation nichtverteidigen. Die Kommissare haben