131
wagen verwendet. Die in den Gefangenenwagen eingerichtete besondere Abteilung für
den Transport von Kranken bleibt der Eisenbahnverwaltung zur Benützung vorbehalten.
Auf denjenigen Strecken der württembergischen Staatseisenbahnen, auf welchen Ge-
fangenenwagen laufen, hat die Beförderung von Gefangenen in diesen Wagen stattzu-
finden. Auf solchen Strecken darf die Beförderung von Gefangenen mit Zügen, die
solche Wagen nicht führen, nur in dringenden Ausnahmefällen und nur dann erfolgen,
wenn in dem betreffenden Zug eine besondere Abteilung oder eine schwach besetzte Ab-
teilung eines Personenwagens III. Klasse, in der dem Gefangenen ein Platz in gehöriger
Entfernung von den übrigen Insassen angewiesen werden kann, verfügbar ist. Ob diese
Voraussetzung zutrifft, entscheidet im einzelnen Falle der Stationsvorsteher, an den sich
der den Transport ausführende Begleiter zu wenden hat.
Auf denjenigen Strecken der württembergischen Staatseisenbahnen, auf welchen Ge-
fangenenwagen nicht laufen, darf bis auf weiteres die Beförderung von Gefangenen in
der Regel nur in den für jede Fahrplanperiode besonders bezeichneten Zügen und nur
in besonderen Abteilungen oder in schwach besetzten Abteilungen der Personenwagen
III. Klasse, in denen den Gefangenen ein Platz in gehöriger Entfernung von den üb-
rigen Insassen angewiesen werden kann, stattfinden. Die Benützung anderer Züge zur
Beförderung von Gefangenen ist auf diesen Strecken nur in dringenden Ausnahmefällen
mit Zustimmung des Stationsvorstehers gestattet.
Die in Abs. 2, 3 enthaltenen Beschränkungen in der Benützung der Eisenbahn finden
auf Transporte gerichtlicher Gefangener, welche mit unbewaffneten bürgerlichen Be-
gleitern im Sinne der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 8. Junie
1840 (Reg. Blatt S. 268) erfolgen, keine Anwendung.
Gefährliche oder sonst für die Mitreisenden lästige Gefangene, insbesondere solche,
die gefesselt werden müssen, dürfen in nichtabgesonderten Abteilungen der Personenwagen
nicht befördert werden. Die Begleiter von Gefangenen, welche in nichtabgesonderten
Abteilungen von Personenwagen befördert werden, dürfen geladene Schußwaffen nicht
mitführen (§ 29 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899, Reichs-Gesetz-
blatt S. 557).
Mit Ungeziefer behaftete oder krätzekranke Gefangene dürfen nicht mit der Eisen-
bahn befördert werden. Im übrigen wird auf § 20 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
verwiesen.