Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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§6 5. 
liber die Verpflichtung zur Lösung von Fahrkarten und die Benützung von Legiti- 
mationskarten bei dem Gefangenentransport auf der Eisenbahn wird unbeschadet der Be- 
stimmung des § 46 folgendes bestimmt: 
1) Für die im Gefangenenwagen zu befördernden Gefangenen wird weder eine Fahr- 
karte gelöst noch eine Legitimationskarte ausgestellt. 
2) Die regelmäßigen Begleiter des Gefangenenwagens haben für sich ebenfalls keine 
Fahrkarte zu lösen, auch erhalten sie keine Legitimationskarte. 
3) Werden dem regelmäßigen Begleiter des Gefangenenwagens weitere Begleiter bei- 
gegeben, so erhalten diese letzteren je für ihre Person eine Legitimationskarte. 
4) Ebenso erhalten die regelmäßigen Begleiter des Gefangenenwagens (Ziff. 2) und 
die zur Unterstützung beigegebenen weiteren Begleiter (Ziff. 3) je für ihre Per- 
son dann eine Legitimationskarte, wenn sie nach geleistetem Transport im Ge- 
fangenenwagen bei der Rückkehr einen anderen Wagen als den fahrplanmäßig ein- 
gestellten Gefangenenwagen zu benützen haben. 
5) In allen anderen Fällen sind sowohl für die zu befördernden Gefangenen als 
für die Begleiter Fahrkarten des allgemeinen Verkehrs gegen Barzahlung zu lösen. 
Die für dienstliche Verschickungen oder Einberufungen von Stationskomman-= 
danten und Landjägern vorgesehene Ermäßigung der Taxe und Stundung des 
Fahrpreises kommt bei Gefangenentransporten nicht zur Anwendung. 
8ö7. 
Die Legitimationskarten (§ 56), welche je nach den Umständen zur Fahrt im Ge- 
fangenenwagen oder in der dritten Wagenklasse berechtigen, werden von der Polizeibehörde 
desjenigen Orts, von welchem aus die Reise oder Rückreise angetreten wird, in den 
Städten, an denen sich der Sitz eines Amtsgerichts oder Bezirksamts befindet, von einer 
dieser Behörden ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt ohne Kostenanrechnung. 
Die Legitimationskarten, welche wie andere Fahrkarten zur Kontrolle durchlocht 
werden und vor der Endstation abzugeben sind, sind den diensttuenden Stationsbeamten 
und dem Fahrpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 
Die zur Ausstellung der Legitimationskarten zuständigen Justizbehörden haben diese
	        
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