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von dem Revisorat des Justizministeriums, die Polizeibehörden von dem Revisorat des
Ministeriums des Innern zu beziehen.
§ 58.
In den Dienstbüchern der Landjäger ist über deren Tätigkeit bei dem Gefangenen-
transport auf der Eisenbahn eine Beurkundung der Behörde für die Regel nicht erforder-
lich, dagegen ist, wenn ein bürgerlicher Gefangenenbegleiter zu diesem Transport ver-
wendet wird, von der Behörde ein entsprechender Eintrag in dessen Dienstbuch zu machen.
III. Gefangenentransport zwischen württembergischen und nichtwürttembergischen deutschen
oder ausländischen Behörden.
§ 59.
Ist der Gefangene an eine nichtwürttembergische deutsche oder ausländische Behörde
abzuliefern, so ist der Transport seitens der denselben anordnenden württembergischen
Behörde (§ 1 Ziff. 1, 2) zunächst an die zuständige württembergische Grenzbezirksbehörde,
d. h. bei gerichtlichen Gefangenen an das in Betracht kommende Amtsgericht, bei polizei-
lichen Gefangenen an das Oberamt als Zwischenstelle (§ 41) zu richten und es ist so-
dann von der Grenzbezirksbehörde die lübergabe des Gefangenen an die zuständige nicht-
württembergische Grenzbehörde oder den von dieser zur Entgegennahme des Transport-
gefangenen bestimmten Beamten zu bewirken.
Auf dem dem Gefangenentransport beizugebenden Transportschein ist außer der aus-
wärtigen Behörde, an welche der Gefangene abzuliefern ist, die württembergische Grenz-
bezirksbehörde einzutragen. Soweit der Transport durch eine Ausweisung von Ausländern
aus dem Reichsgebiet auf Grund der §§ 39, 284, 362 des Strafgesetzbuchs verursacht
ist, sind ferner die Bestimmungen der §§ 4, 5 der vom Bundesrat beschlossenen, in der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Dezember 1890 (württ. Reg.Blatt von 1891,
S. 2) enthaltenen Vorschriften, soweit der Durchtransport nicht deutscher, auf den Schub
gebrachter Personen durch das Königreich Sachsen in Frage kommt, der Erlaß des Mi-
nisteriums des Innern vom 19. Juni 1875, Amtsblatt S. 193, zur Anwendung zu
bringen.