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Zellengefängnis in Heilbronn, § 31 der Hausordnung für die Zivilfestungsstraf-
anstalt auf Hohenasperg, § 110 Abs. 2 der Dienst= und Hausordnung für die
amtsgerichtlichen Gefängnisse, ferner Ziff. 2 der Verfügung des Justizministeriums
vom 19. Juli 1895, betreffend die Entlassung der auf gerichtliche Anordnung
in Anwendung des §. 81 der Strafprozeßordnung in die Staatsirrenanstalten
eingelieferten Personen und das Statut für die Staatsirrenanstalten vom
Senr ne, Amtsblatt S. 40, und die Verfügungen des Ministeriums des
Innern vom 20. März 1899, betreffend das Statut der Staatsirrenanstalten,
Reg. Blatt S. 249, vom 18. April 1899, betreffend die Abgrenzung der Auf-
nahmebezirke der Heil= und Pfleganstalten Zwiefalten und Weißenau in Be-
ziehung auf heilbare Geisteskranke, Reg. Blatt S. 319, und vom 18. November 1899,
betreffend den Betrieb und die Überwachung der Privatirrenanstalten, Reg. Blatt
S. 983)
gelten folgende besondere Vorschriften:
1) Bezüglich der Art der Einlieferung des Gefangenen in eine Irrenanstalt, sowie
bezüglich der Behandlung des Gefangenen auf der Reise hat die den Transport
anordnende Behörde mit dem behandelnden Arzt oder dem Oberamtsarzt Rück-
sprache zu nehmen.
2) Dem Gefangenen sind, sofern dies nach dem Urteil des Arztes erforderlich ist,
außer dem den Transport ordentlicherweise ausführenden Begleiter (Landjäger oder
bürgerlicher Gefangenenbegleiter) noch ein oder, wenn nötig, mehrere durchaus
zuverlässige weitere Begleiter beizugeben, welche für die ordnungsmäßige Ver-
bringung des Gefangenen in die Irrenanstalt unbeschadet der allgemeinen Verant-
wortlichkeit des ordentlichen Gefangenenbegleiters für die richtige Durchführung des
Transports verantwortlich zu machen sind. Weibliche Gefangene sollen, wenn
irgend möglich (außer von dem ordentlichen Gefangenenbegleiter), nur von weib-
lichen Personen begleitet werden.
Den besonderen Begleitern ist von der den Transport anordnenden Behörde
eine Einlieferungsurkunde mitzugeben.
3) Die ordentlichen wie die besonderen Begleiter des Gefangenen sind über die Be-
handlung des letzteren auf der Reise mündlich zu unterrichten.
Zwangsmaßregeln dürfen auf der Reise nicht angewendet werden, es sei