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2) Rosten des Transporks polizeilicher Gefangener.
A. Kosten der Beförderung und Begleitung der Transportgefangenen.
Gefangenentransport auf der Eisenbahn.
§ 91.
1) über die Kosten der Beförderung der Gefangenen auf der Eisenbahn mittelst Be-
nützung des Gefangenenwagens siehe § 88 Abf. 1, 5.
2) In denjenigen Fällen, in welchen die Gefangenenbegleiter anläßlich der Aus-
führung des Transports auf der Eisenbahn Fahrkarten zu lösen haben (zu vergl.
§ 56 Ziff. 5) hat die den Transport anordnende Behörde den erforderlichen
Kostenbetrag vorzuschießen. Ist dies nicht tunlich, so haben die Gefangenenbe-
gleiter die Kosten für das Fahrgeld einstweilen auszulegen und dieselben nach Aus-
führung des Transports bei der Behörde, welche denselben angeordnet hat oder,
wenn eine solche nicht in Betracht kommt, bei derjenigen Polizeibehörde, welcher
sie zunächst unterstellt sind, — die Landjäger bei dem Bezirksamt oder der Hafen-
direktion Friedrichshafen — anzumelden. Diese Behörde hat die Kosten dem Be-
gleiter sogleich zu ersetzen und dieselben wie auch zutreffendenfalls die vorgeschossenen
Beträge unter Beifügung der Empfangsbescheinigung und etwaiger weiterer Be-
lege zu verrechnen (zu vergl. § 110 Ziff. 1, 4). Die Auslagen der Bezirks-
ämter sind den Mitteln zur Bestreitung der Kanzleikosten vorläufig zu entnehmen.
Benützung eines Fuhrwerks.
§ 22.
Die Kosten für Benützung eines Fuhrwerks beim Gefangenentransport sind nach
den ortsüblichen Preisen zu berechnen. Die Anrechnung ist mit einer amtlichen Beschei-
nigung über die Notwendigkeit der Benützung des Fuhrwerks und die Richtigkeit der An-
rechnung zu versehen.
Belohnung der Begleiter.
8 93.
1) Wird der Transport eines Gefangenen nicht durch einen Landjäger, sondern durch
einen Ortspolizeibediensteten, bürgerlichen Begleiter (§§ 7 bis 10) oder eine der