Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2) Rosten des Transporks polizeilicher Gefangener. 
A. Kosten der Beförderung und Begleitung der Transportgefangenen. 
Gefangenentransport auf der Eisenbahn. 
§ 91. 
1) über die Kosten der Beförderung der Gefangenen auf der Eisenbahn mittelst Be- 
nützung des Gefangenenwagens siehe § 88 Abf. 1, 5. 
2) In denjenigen Fällen, in welchen die Gefangenenbegleiter anläßlich der Aus- 
führung des Transports auf der Eisenbahn Fahrkarten zu lösen haben (zu vergl. 
§ 56 Ziff. 5) hat die den Transport anordnende Behörde den erforderlichen 
Kostenbetrag vorzuschießen. Ist dies nicht tunlich, so haben die Gefangenenbe- 
gleiter die Kosten für das Fahrgeld einstweilen auszulegen und dieselben nach Aus- 
führung des Transports bei der Behörde, welche denselben angeordnet hat oder, 
wenn eine solche nicht in Betracht kommt, bei derjenigen Polizeibehörde, welcher 
sie zunächst unterstellt sind, — die Landjäger bei dem Bezirksamt oder der Hafen- 
direktion Friedrichshafen — anzumelden. Diese Behörde hat die Kosten dem Be- 
gleiter sogleich zu ersetzen und dieselben wie auch zutreffendenfalls die vorgeschossenen 
Beträge unter Beifügung der Empfangsbescheinigung und etwaiger weiterer Be- 
lege zu verrechnen (zu vergl. § 110 Ziff. 1, 4). Die Auslagen der Bezirks- 
ämter sind den Mitteln zur Bestreitung der Kanzleikosten vorläufig zu entnehmen. 
Benützung eines Fuhrwerks. 
§ 22. 
Die Kosten für Benützung eines Fuhrwerks beim Gefangenentransport sind nach 
den ortsüblichen Preisen zu berechnen. Die Anrechnung ist mit einer amtlichen Beschei- 
nigung über die Notwendigkeit der Benützung des Fuhrwerks und die Richtigkeit der An- 
rechnung zu versehen. 
Belohnung der Begleiter. 
8 93. 
1) Wird der Transport eines Gefangenen nicht durch einen Landjäger, sondern durch 
einen Ortspolizeibediensteten, bürgerlichen Begleiter (§§ 7 bis 10) oder eine der
	        
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