Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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können unbeschadet der Bestimmung der Ziff. 6 von den Kreisregierungen beson- 
dere Entschädigungen festgesetzt werden. 
8) Macht der Zustand des Transportgefangenen die Beigabe besonderer Begleiter 
(Krankenwärter u. s. w., zu vergl. auch die §§ 67, 68) notwendig, so ist die 
diesen Begleitern zukommende Entschädigung durch Verfügung der Kreisregierung 
festzusetzen. 
Sonstige Kosten. 
§ 94. 
Sonstige Kosten, die durch die Beförderung und Begleitung der Transportgefangenen 
entstehen, insbesondere also auch die Aufwendungen, die durch Fluchtversuche oder das 
Entweichen von Gefangenen oder durch sonstige außerordentliche Vorkommnisse auf dem 
Transport verursacht worden sind, sind von derjenigen Polizeibehörde, bei der sie ent- 
stehen — soweit möglich und erforderlich unter Anschluß der nötigen Belege, — zu ver- 
rechnen. 
Sind solche Kosten den Gefangenenbegleitern unterwegs entstanden, so haben die 
Begleiter dieselben bei der Polizeibehörde, welche den Transport angeordnet hat oder, wenn 
eine solche nicht in Betracht kommt, bei derjenigen Polizeibehörde, der sie zunächst unter- 
stellt sind, — die Landjäger bei dem Bezirksamt oder der Hafendirektion Friedrichs- 
hafen — zum Ersatz anzumelden. Diese Behörde hat die Kosten alsdann ihrerseits unter 
Beifügung etwaiger Belege zu verrechnen (zu vergl. § 110 Ziff. 1, 4). 
Etwaige Auslagen der Gefangenenbegleiter sind denselben sogleich zu ersetzen. Die 
Auslagen der Bezirksämter sind den Mitteln zur Bestreitung der Kanzleikosten vorläufig 
zu entnehmen. 
B. Kosten der Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen 
während des Aufenthalts auf den Abgangs= und Zwischenstellen. 
Gebühren der Gefangenwärter bei den Bezirkspolizeibehörden, der Hafendirektion Friedrichshafen 
und an den staatlichen Transportgefängnissen. 
§ 965. 
Den Gefangenwärtern bei den Bezirkspolizeibehörden, der Hafendirektion Friedrichs- 
hafen und an den staatlichen Transportgefängnissen (Art. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 
26. Mai 1824) werden aus Mitteln des Ministeriums des Innern gewährt:
	        
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