Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Dasselbe gilt von den durch die Entbindung einer Transportgefangenen und die 
Verpflegung der Kinder von solchen entstehenden Kosten (zu vergl. außer der Verfügung 
der Ministerien der Justiz und des Innern vom 14. März 1882, Reg. Blatt S. 80, 
Ziff. II der Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Abteilung für die Staatskranken- 
anstalten, vom 12. November 1885, betreffend die Regelung der Verpflegungsgelder für 
die in die Landeshebammenschule und Gebäranstalt in Stuttgart aufgenommenen Schile- 
rinnen und Wöchnerinnen sowie der Entschädigung für die aus der Gebäranstalt abge- 
gebenen Ammen, Reg. Blatt S. 501). 
S. 99. 
Rechnungen von Arzten und Apothekern, welche für Transportgefangene ausgestellt 
sind, hat der Oberamtsarzt hinsichtlich ihrer Taxmäßigkeit unentgeltlich zu prüfen und 
zu beurkunden. 
Die von Krankenhäusern oder ähnlichen Anstalten ausgestellten Rechnungen über 
die Unterbringung und Verpflegung von Transportgefangenen sind mit einer Bemerkung 
über die Taxmäßigkeit der Anrechnungen zu versehen. 
§ 100. 
Die Verpflichtung zum Ersatz aus Mitteln des Ministeriums des Innern besteht 
sowohl dann, wenn die Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen bei den 
Bezirkspolizeihörden, wie dann, wenn sie bei den Ortspolizeibehörden sei es der Ober- 
amtsstadt oder der anderen Gemeinden des Bezirks erfolgt. Insbesondere sind als zu 
ersetzende Transportkosten auch diejenigen Kosten anzusehen, welche durch eine für die 
Ausführung des Transports gebotene und durch die Notwendigkeit des letzteren veran- 
laßte Reinigung oder Heilung von mit Ungeziefer, Krätze oder einer anderen Krankheit 
behafteten, von einer Ortspolizeibehörde vorläufig festgenommenen Personen vor deren 
übergabe an das Oberamt entstehen. Die durch das Restript vom 29. April 1809, die 
Aussicht auf liederliche Dirnen betreffend, (Reyscher, Gesetzsammlung Bd. 15, Abt. 1 
S. 345), hinsichtlich der Fürsorge zu Verhütung syphilitischer Ansteckung den Ortspolizei- 
behörden auferlegten und auf deren Kosten zu bewirkenden Maßnahmen werden aber hie- 
durch nicht berührt.
	        
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