183
Verfügung des Instizministerinms,
betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen
LBehörden. Vom 30. März 1903.
Infolge der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom
21. März 1903, betreffend den Gefangenentransport (Gefangenen-Transportordnung),
Reg. Blatt S. 111, geht vom 1. April d. Is. an der Transport der gerichtlichen Ge-
fangenen auf die Justizbehörden über. Hienach sind die Militärbehörden seitens des
K. Kriegsministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium unter entsprechender
Abänderung der §§ 3 und 4 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegs-
wesens vom 17. Dezember 1879, betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter
Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden, Reg. Blatt S. 479, angewiesen worden,
die zu einer Freiheitsstrafe militärgerichtlich verurteilten Personen, bei welchen gemäß
§ 15 Abs. 3 des Militär-Strafgesetzbuchs die Strafvollstreckung auf die bürgerliche Be-
hörde übergeht, dann, wenn ihre Einlieferung in die betreffende gerichtliche Strafanstalt
auf dem Wege des gewöhnlichen Transports zu geschehen hat, als gerichtliche Gefangene
nicht mehr durch Vermittlung des Oberamts, sondern durch Vermittlung des der
Militärstrafvollstreckungsbehörde nächstgelegenen Amtsgerichts einzuliefern.
Hievon werden die Justizbehörden hiemit in Kenntnis gesetzt.
Stuttgart, den 30. März 1903.
Breitling.
Gekanntmachung des Ministeriums der answärtigen Augelegenheiten,
4 Abteilung für die Verkehrsanstalten,
betressend die Uberkragung der Konzession für die Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Euingen
auf die Gemeinde Euingen. Vom 27. März 1903.
Die übertragung der am 3. Oktober 1898 der Gemeinde Eningen, Oberamts
Reutlingen, gemeinschaftlich mit dem Ingenieur Hermann Ritter von Schwind von
Wilten bei Innsbruck erteilten Konzession zum Bau und Betrieb der Nebeneisenbahn
von Reutlingen nach Eningen auf die Gemeinde Eningen als alleinige Unternehmerin