Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

194 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung werden die Gemeinden 
Tettnang, Tannau, Flunau und Neukirch als Unternehmer durch eine Kommission bestehend 
aus: Stadtschultheiß Munding von Tettnang, Schultheiß Knörle von Tannau, Schult- 
heiß Hagg von Flunau und Gemeindepfleger Wenzler von Neukirch vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Donaukreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Wiesbaden, den 25. April 1903. 
Wilheln 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Bekanntmachung des Finanzministerinms, 
betreffend die Genehmigung der Württembergischen Forstwaisenstiftung. Vom 28. April 1903. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
25. April d. Is. der Württembergischen Forstwaisenstiftung die nachgesuchte 
Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht. 
Stuttgart, den 28. April 1903. 
Für den Staatsminister: 
Buhl. 
Hekanntmachung der Tivilkammer des A. Fandgerichts Ravensburg, 
betreffend einen Familienvertrag der grästich von Heroldingen'schen Familie. Vom 14. April 1903. 
Der Graf Franz Götz von Beroldingen, K. Kammerherr und Rittergutsbesitzer 
zu Ratzenried, O. A. Wangen, hat am 17. Juli 1901 mit sämtlichen männlichen Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.