Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

201 
X 14. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 18. Mai 1903. 
Inhalt: 
Seseg. hetresfend die Tilgung der Staatsschuld und die Umwandlung des 4 prozentigen Staatsanlehens von 
eine 3 ½ prozentige Schuld. Vom 18. Mai 1908. — Königliche Verord dnung. betreffend die 
Smazenen 15 der Gemeinde Kleineislingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. 
om 7. Mai 
  
  
  
besetz. 
betreffend die Tilgung der Staateschuld und die Umwandlung des 4 prozentigen Staatsanlehens 
von 1691/92 in eine 3 ½ prozentige Ichuld. Vom 18. Mai 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Guaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Tilgung der Staatsschuld. 
Art. 1. 
Vom I. April 1903 ab ist in jedem Rechnungsjahr eine Tilgung in Höhe von 
mindestens dreifünftel Prozent der am Anfang des Rechnungsjahrs bestehenden verzins- 
lichen Staatsschuld vorzunehmen. Die Tilgung findet entweder durch Rücktauf oder 
durch Kündigung oder teils durch Rückkauf, teils durch Kündigung statt. Eine Ver- 
rechnung auf verwilligte Anlehen ist einer Tilgung gleich zu achten. Die Tilgung auf 
dem Weg der Verlosung einzelner Schuldverschreibungen ist für künftige Anlehen aus- 
geschlossen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.