Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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208 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
Rechnen in den vier Grundarten, 
. Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und 
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und 
Türverschlußvorrichtungen, sowie ihrer Behandlungsweise, 
Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen, 
. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung 
für die Nebeneisenbahnen sowie der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den 
Dienstkreis der Bremser berühren; ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den 
für den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Ansführungsbestimmungen sowie 
der Vorschriften für den Rangierdienst, 
. Keuntnis der Dienstanweisungen für Bremser und, soweit sie den Dienstkreis der 
Bremser berühren, auch derjenigen für Schaffner, Weichensteller und Bahnwärter, 
. viermonatige Probezeit im Bremser= und Nangierdienst, einschließlich der Beschäf- 
tigung in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann auf eine fünfwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechs- 
monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, 
Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. 
b. Wagen wärter: 
Rechnen in den vier Grundarten, 
Kenntnis der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und 
ihrer einzelnen Teile, insbesondere der Kuppelungs= und Türverschlußvorrichtungen, 
der Achslager, der Handbremsen und der auf der betreffenden Bahn vorhandenen 
durchgehenden Bremsen, der Heizungs= und Beleuchtungsvorrichtungen sowie ihrer 
Einrichtung und Behandlungsweise, und der Vorschriften über das Reinigen der 
Wagen, 
Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen Schäden 
zu beseitigen,
	        
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