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Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen,
.Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, soweit sie den Dienstkreis der Wagenwärter berühren,
ferner Kenntnis der Signalordnung nebst den für den Dienst der betreffenden
Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie der Vorschriften für den
Rangierdienst,
4 Kenntnis der Dienstanweisungen für Wagenwärter und, soweit sie den Dienstkreis
der Wagenwärter berühren, auch derjenigen für Schaffner, Bremser, Weichensteller
und Bahnwärter,
. sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte, einschließlich der Probezeit
im Bremserdienste.
IV.
Rangiermeister
außer den unter III##l bis 6 bezeichneten Erfordernissen:
. Kenutnis der Vorschriften für den Rangierdienst,
Fertigkeit im Zusammensetzen der Zi0ge,
4Kenntnis der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Nangier-
meister berührt.
V
Schaffner
außer den unter IIIa 1 bis 5 bezeichneten Erfordernissen:
Kenntnis der Eisenbahngeographie, soweit sie für den Binnen= und Nachbarver-
kehr der betreffenden Bahn erforderlich ist,
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche
Anzeige in angemessener Form zu erstatten,
. Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-Eisen-
bahn-Ordnung, soweit sie den Dienstkreis der Schaffner berühren,
4. Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestim-
mungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Per-