Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Vom Tage der Auszahlung des Darlehens bis zum Beginn des Rentenjahrs ist 
nur der Zins aus dem baren Darlehen zu bezahlen. Bei Berechnung der Rentenschuld 
werden ganze Jahre zu Grunde gelegt. 
Wenn der Rentenschuldner die Rente nicht innerhalb zwanzig Tagen vom Verfall- 
termin bezahlt, so hat er 5% Verzugszins vom Verfalltermin an zu bezahlen. Beträgt 
der Verzugszins weniger als 1 44, so kann von der Einziehung Abstand genommen 
werden. 
Die Rentenschuldner haben sich sowohl für sich als für ihre Rechtsnachfolger im 
Grundstück der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. 
8 24. 
Umwandlung der Dauer der Rente. 
Das Mitglied kann seine Rente in eine höhere oder in eine niederere verwandeln 
lassen, soweit dieses nicht durch den Darlehensvertrag ausgeschlossen ist. Die Gesamt- 
dauer des Rentendarlehens muß sich aber innerhalb der in § 22 gezogenen Grenzen halten. 
Auch kann der Vorstand aus besonderen Gründen die in der Rente enthaltene 
Kapitaltilgung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren sistieren, so daß nur der Zins 
aus dem zur Zeit der Sistierung bestehenden Kapitalbetrag zu entrichten ist. 
Stuttgart, den 22. Juni I1903. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot des im Umherziehen erfolgenden Haudels mit Gestügel. Vom 22. Juni 1903. 
Im Hinblick auf die in letzter Zeit vorgekommenen zahlreichen Fälle der Ver- 
schleppung der Geflügelcholera durch den Hausierhandel mit Geflügel wird auf Grund 
des § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt von 1900 S. 871) nach- 
stehendes verfügt:
	        
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