Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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scheidung über den Zuschlag zuständig ist, kann die Erteilung des Zuschlags in der Ver- 
handlung unter Beurkundung in dem Protokoll erfolgen. 
10. Zuschlagserteilung. 
Bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen wird niemand als Unternehmer 
angenommen, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung — auch 
in technischer Beziehung — die erforderliche Sicherheit bietet. 
Unter den Bewerbern wird vollständig freie Auswahl vorbehalten; es können auch 
sämtliche Angebote abgelehnt werden. 
Das niedrigste Gebot als solches ist bei der Zuschlagserteilung keineswegs ausschließ- 
lich zu berücksichtigen. 
Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und 
rechtzeitige Ausführung der Arbeit oder Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden. 
Bei bedeutenderen Vergebungen sind die Verhältnisse der Bewerber, welche für den Zu- 
schlag in erster Linie in Betracht kommen, genauer zu erforschen, so daß sich die Behörden 
bei unbekannten Bewerbern nicht mit Vermögens= und Fähigkeitszeugnissen zu begnügen, 
sondern zu ermitteln haben, ob sich die Bewerber gerade für die zu vergebende Ar- 
beit eignen. 
Der Behörde bleibt das Recht vorbehalten, von den Unternehmern nähere Angaben 
über die Lohnverhältnisse und die in ihren Betrieben einzuhaltende Arbeitszeit zu ver- 
langen. 
Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote: 
a. welche den der Ausschreibung zu Grunde liegenden Bedingungen oder Proben 
nicht entsprechen; 
b. welche nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den zu erreichenden 
Zweck nicht geeignet sind; 
c. welche eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Arbeit oder Lieferung stehende 
Preisforderung enthalten, so daß nach den geforderten Preisen eine tüchtige Aus- 
führung nicht erwartet werden kann; 
#. welche, ohne bestimmte Preisforderungen zu enthalten, sich darauf beschränken, die 
anderen Angebote zu unterbieten;
	        
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