Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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scheidung  über  den  Zuschlag  zuständig  ist,  kann  die  Erteilung  des  Zuschlags  in  der  Verhandlung
  unter  Beurkundung  in  dem  Protokoll  erfolgen.

10.  Zuschlagserteilung.

Bei  der  Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  wird  niemand  als  Unternehmer
angenommen,  der  nicht  für  die  tüchtige,  pünktliche  und  vollständige  Ausführung  —  auch
in  technischer  Beziehung  —  die  erforderliche  Sicherheit  bietet.

Unter  den  Bewerbern  wird  vollständig  freie  Auswahl  vorbehalten;  es  können  auch
sämtliche  Angebote  abgelehnt  werden.

Das  niedrigste  Gebot  als  solches  ist  bei  der  Zuschlagserteilung  keineswegs  ausschließlich
  zu  berücksichtigen.

Der  Zuschlag  darf  nur  auf  ein  in  jeder  Beziehung  annehmbares,  die  tüchtige  und
rechtzeitige  Ausführung  der  Arbeit  oder  Lieferung  gewährleistendes  Gebot  erteilt  werden.
Bei  bedeutenderen  Vergebungen  sind  die  Verhältnisse  der  Bewerber,  welche  für  den  Zuschlag
  in  erster  Linie  in  Betracht  kommen,  genauer  zu  erforschen,  so  daß  sich  die  Behörden
bei  unbekannten  Bewerbern  nicht  mit  Vermögens=  und  Fähigkeitszeugnissen  zu  begnügen,
sondern  zu  ermitteln  haben,  ob  sich  die  Bewerber  gerade  für  die  zu  vergebende  Arbeit
  eignen.

Der  Behörde  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  von  den  Unternehmern  nähere  Angaben
über  die  Lohnverhältnisse  und  die  in  ihren  Betrieben  einzuhaltende  Arbeitszeit  zu  verlangen.


Ausgeschlossen  von  der  Berücksichtigung  sind  solche  Angebote:

a.  welche  den  der  Ausschreibung  zu  Grunde  liegenden  Bedingungen  oder  Proben

nicht  entsprechen;

b.  welche  nach  den  von  den  Bewerbern  eingereichten  Proben  für  den  zu  erreichenden
Zweck  nicht  geeignet  sind;

c.  welche  eine  in  offenbarem  Mißverhältnis  zu  der  Arbeit  oder  Lieferung  stehende
Preisforderung  enthalten,  so  daß  nach  den  geforderten  Preisen  eine  tüchtige  Ausführung
  nicht  erwartet  werden  kann;

#.  welche,  ohne  bestimmte  Preisforderungen  zu  enthalten,  sich  darauf  beschränken,  die
anderen  Angebote  zu  unterbieten;