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Nach diesem Plan wird der Bahnhof unter Belassung auf der linken Seite der
Bahn in nördlicher und westlicher Richtung ausgedehnt. Die Zahl der für die Auf-
nahme der Personenzüge bestimmten Hauptgleise wird vermehrt, für die Güterzüge
werden weitere Hauptgleise eingerichtet. Die vorhandenen Stationsgebäude werden durch
neue Gebände ersetzt, die näher gegen Zuffenhausen zu stehen kommen. Die schienen-
gleichen übergänge der Stuttgarter Straße über den Bahnhof und zwischen den Feld-
wegen Nr. 3 und 43 werden durch eine Bahnunterführung der Bismarckstraße und durch
eine überbrückung des nördlichen Bahnhofteils ersetzt. Die Gleise und Verladeplätze für
den örtlichen Güterverkehr werden bis an die Breite= und Eberhardstraße ausgedehnt und
die linksseitigen Ausziehgleise mit den Gleisen der Station Zuffenhausen in Verbindung
gebracht. Der Anschluß eines Industriegleises an den neuen Güterbahnhof in Feuerbach
ist vorgesehen.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn-
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. Juli 1903.
Wilheln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Horb zur Erwerbung des für die Ausführung
einer Neckarkorrektion erforderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 4. Juli 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 466),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: