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Verfügung des Ministerinms des Junern,
bekreffend den Vollzug des flrank sich setz Vom 17. Juli 1903.
*.
Zum Vollzug des Krank sicherungsgesetzes in der Fassung des Reichsgesetzes vom
7)
25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzblatt S. 238) wird hiemit nachstehendes verfügt:
§ 1.
Zu § 8 des Gesetzes.
§ 17 Abs. 3 Ziff. 1 der Vollzugsverfügung zum Krankenversicherungsgesetz vom
2. November 1892 (Reg. Blatt S. 502) erhält folgenden zweiten Absatz:
„Die Kreisregierung hat nach ihrem Ermessen zu bestimmen, in welcher
Weise sie Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der beteiligten Versiche-
rungspflichtigen Gelegenheit zu einer Nußerung geben will. Sie kann z. B.
das Oberamt oder die Gemeindebehörde mit der Auswahl und Anhörung der
Vertreter beauftragen, beides aber auch selbst vornehmen. Soweit die Ver-
hältnisse in einem ganzen Oberamtsbezirk oder in größeren Teilen eines solchen
im wesentlichen gleich liegen, ist es nicht erforderlich, Vertretern der Beteiligten
aus jeder einzelnen Gemeinde Gelegenheit zur Außerung zu geben.“
82.
Zu § 40 des Gesetzes.
Die Absätze 3 und 4 des § 38 der Vollzugsverfügung werden durch folgende Bestim-
mungen ersetzt:
„Auf die Anlegung verfügbarer Gelder finden die Vorschriften der §§ 1807
und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 68 und 70 des Württ. Aus-
führungsgesetzes zu demselben Anwendung. Außerdem dürfen verfügbare Gelder
in der Württembergischen Sparkasse sowie in den Sparkassen der Gemeinden
und Amtskörperschaften angelegt werden.
Ferner wird widerruflich gestattet, daß verfügbare Gelder in Pfandbriefen
der Allgemeinen Rentenanstalt in Stuttgart angelegt werden. (Die Ermächti-
gung zur Anlegung von Geldern in Schuldverschreibungen des Württember-
gischen Kreditvereins in Stuttgart und in Pfandbriefen der Württembergischen