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Art. 10.
Bei den Telegrapheninspektoren (Etatskap. 119/120 Tit. 11 lit. b) wird der Genuß
der mit dem Amt verbundenen Wohnung oder die Mietzinsentschädigung dem Gehalt
(Art. 11 Ziff. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Staatsbeamten u. s. w.) für den Fall der Versetzung, Ouieszierung oder Pensionierung
gegen die entsprechenden Leistungen zur Witwenkasse (Art. 57 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des
genannten Gesetzes) mit 400 zugerechnet. Ebenso wird im Fall einer Mietzins-
entschädigung ohne Rücksicht auf deren wirklichen Betrag auch bei Bemessung des Sterbe-
nachgehalts der Hinterbliebenen (Art. 54 des genannten Gesetzes) der Betrag von 4004
zu Grund gelegt. «
Vorstehende Bestimmung tritt in Ergänzung des Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1876,
betreffend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Bezirksbeamte (Reg. Blatt
S. 264), mit dem 1. April 1903 in Wirksamkeit.
Art. 11.
Zu außerordentlichen Staatsausgaben werden bestimmt:
für das Finanzdepartement in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds:
1) zu Herstellung eines neuen Justizgebäudes sowie eines neuen
Gefängnisgebäudes in Tübingen, zweite Rate . .300000«-4
2) zu Erbauung eines neuen Amtsgerichtsgebäudes und Amtsgerichts-
gefängnisses in Langenburg 165 200 „
3) zu Erweiterung der Räume des Amtsgerichts und vandgerichis
Stuttgart .. 470000 „
4) zu Errichtung einer r Irrenansialt für Strafgefangene auf Hohen-
asperg 136 000 „
5) zu Errichtung eines Aufnahmehauses für maͤnnliche cpileptische
Geisteskranke in der Heil- und Pflegeanstalt Weissenan. .. 83000,
6) zu Herstellung einer neuen Wasserleitung in der Heil= und We
anstalt Weissena . 85 000 „„
7) zu Errichtung einer neuen Irrenanstalt auf dem Weißenhof bei
Weinsberg, dritte und letzte Rate 14200000
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