Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen 
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen 
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen 
haben, nicht brennen. 
Die Schornsteine der Kambusen solcher Fahrzeuge müssen mit Funkenfängern 
versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände, ausgenommen das in Fässern 
verladene gereinigte Petroleum (Testpetroleum), sind mit dichtschließenden Plantüchern 
bedeckt zu halten. " 
Xll. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine 
blaue Flagge mit einem großen weißen F. (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue 
Laterne führen; dieselben müssen mindestens 4 Meter über Bord am Maste oder an 
einer Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Meter von 
anderen Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafen- 
behörde, und außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer 
größeren Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine 
Mengen (bis zu 10 Kilo, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergl. 
Ziff. VIII) der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzel- 
packung, sei es in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Ziff. VIII) 
mit sich führen, unter der Voraussetzung, daß das Gesamtgewicht der so mitgeführten 
kleinen Mengen feuergefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht. 
XIII. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen 
Bestimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegen- 
stände ihrer Menge und Art nach der zuständigen Ortspolizei= oder Hafenbehörde unver- 
züglich angeben und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen. 
XIV. Soll ein Fahrzeug feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat 
der Führer davon der zuständigen Ortspolizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen. 
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, 
und die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll
	        
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