Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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von bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist 
der Zutritt zur Liegestelle nicht gestattet. 
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe 
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis der Orts- 
polizei= oder Hafenbehörde und nur unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die min- 
destens zwei Meter über dem Arbeitsboden angebracht sind, gestattet. 
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas 
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in Ziffer 1 
lil. a und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter 
oder auf dem Rücken, sondern nur an den, an den genannten Behältern angebrachten 
Handhaben getragen werden. 
XV. Auf die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung. Die Erlassung bezüglicher Vorschriften für diese Art 
der Beförderung bleibt bei sich ergebendem Bedürfnisse vorbehalten. 
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Die Beförderung von ätzenden und giftigen Stoffen. 
I. Die nachstehend verzeichneten ätzenden Stoffe dürfen auf dem Neckar nur versandt 
werden, wenn sie in folgender Weise verpackt sind: 
1) Flüssige Mineralsäuren aller Art wie Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Sal- 
petersäure (ausgenommen rote rauchende), Scheidewasser, Nitrirsäure (Gemisch 
von Salpeter= und Schwefelsäure), Abfallsäure von Nitrirfabriken, Phosphor- 
säure, Atzlaugen (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Potaschenlauge), kaustisches 
Ammoniak (Salmiakgeist): 
a. entweder in Ballons, Flaschen, Kruken, welche dicht verschlossen, wohl verpackt 
und in besondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben ver- 
sehene Gefäße oder Körbe aus Metall oder Flechtwerk eingeschlossen sind, 
b. oder in Metall-, Holz= oder Gummibehältern, welche vollkommen dicht und 
mit guten Verschlüssen versehen sind; 
rote rauchende Salpetersäure und Brom: 
in Glasgefäßen, welche in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, 
Sand= oder Kieselguhr eingebettet sind; 
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