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von bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist
der Zutritt zur Liegestelle nicht gestattet.
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis der Orts-
polizei= oder Hafenbehörde und nur unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die min-
destens zwei Meter über dem Arbeitsboden angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in Ziffer 1
lil. a und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf Schulter
oder auf dem Rücken, sondern nur an den, an den genannten Behältern angebrachten
Handhaben getragen werden.
XV. Auf die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung. Die Erlassung bezüglicher Vorschriften für diese Art
der Beförderung bleibt bei sich ergebendem Bedürfnisse vorbehalten.
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Die Beförderung von ätzenden und giftigen Stoffen.
I. Die nachstehend verzeichneten ätzenden Stoffe dürfen auf dem Neckar nur versandt
werden, wenn sie in folgender Weise verpackt sind:
1) Flüssige Mineralsäuren aller Art wie Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Sal-
petersäure (ausgenommen rote rauchende), Scheidewasser, Nitrirsäure (Gemisch
von Salpeter= und Schwefelsäure), Abfallsäure von Nitrirfabriken, Phosphor-
säure, Atzlaugen (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Potaschenlauge), kaustisches
Ammoniak (Salmiakgeist):
a. entweder in Ballons, Flaschen, Kruken, welche dicht verschlossen, wohl verpackt
und in besondere mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben ver-
sehene Gefäße oder Körbe aus Metall oder Flechtwerk eingeschlossen sind,
b. oder in Metall-, Holz= oder Gummibehältern, welche vollkommen dicht und
mit guten Verschlüssen versehen sind;
rote rauchende Salpetersäure und Brom:
in Glasgefäßen, welche in festen Holz= oder Metallkisten bis zum Halse in Asche,
Sand= oder Kieselguhr eingebettet sind;
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