Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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3) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter voll- 
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind. 
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien 
transportiert worden sind. 
C. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. s. f.), wohin 
Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupfer- 
präparate, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker 
und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn= und Antimonasche gehören, 
wenn sie in dichten von festem trockenem Holz gefertigten, mit Einlagereifen 
oder Umfassungsbinden versehenen Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Um- 
schließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transport unvermeid- 
lichen Erschütterungen, Stöße u. s. f. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen 
nicht eintritt. 
III. Bei der Verstauung von ätzenden und giftigen Stoffen auf den Schiffen ist da- 
rauf Bedacht zu nehmen, daß sie nicht mit anderen Gegenständen in einer Weise zusam- 
mengeladen werden, welche im Falle von Beschädigungen der Verpackung Gefährdungen 
für die Sicherheit oder Gesundheit besorgen läßt. 
Die Aufsichtsbehörden der Hüfen, wo das Ein= und Zuladen stattfindet, können 
im Einzelfalle die zur Verhütung solcher Gefährdungen dienlichen Anordnungen hinsicht- 
lich der Verstauung von ätzenden und giftigen Stoffen namentlich beim Zusammenladen 
der in Ziffer II A und B bezeichneten Giftstoffe mit Nahrungs= und Genußmitteln oder 
mit Rohmaterialien, aus denen Nahrungs= und Gennßmittel hergestellt werden sollen, 
oder mit solchen Gebrauchsgegenständen, welche mit diesen in unmittelbare Berührung 
kommen, treffen. über die Anordnung ist eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen, die 
vom Schiffsführer bis zur Beendigung des bezüglichen Trausports auf dem Schiff auf- 
zubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten vorzuzeigen ist. 
Stuttgart, den 27. Juli 1903. 
Für den Staatsminister: 
Geßler. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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