Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Dementsprechend werden unter Aufhebung der Kommission für die höheren 
Mädchenschulen die Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 10, Art. 17 
und Art. 20 des genannten Gesetzes abgeändert. 
Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. September 1903 in Kraft. 
Unser Ministerium des Kirchen- und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 27. Juli 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Rönigliche Verordnung, 
belressend die Ermächligung der Gemeinde Nothenberg zu Erhebung einer örklichen 
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 23. Juli 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Giltigkeitsdauer 
der mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die 
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 
1887, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Ge- 
meinden (Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 
des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und 
Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, 
betreffend die Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen 
und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
§ 1. 
Der Gemeinde Rothenberg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet.
	        
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