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schwankende Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und Beruf und
überhaupt die Einnahmen aus anderen Einkommensquellen nach dem Ergebnis des der
Einschätzung unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahres, bezw. des im vorausgegangenen
Steuerjahre abgelaufenen Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres in Rechnung zu nehmen; die
Steuerbehörde hat, wenn hiefür besondere Gründe vorliegen, die Berechnung nach dem
Ergebnis des nächstfrüheren Steuerjahres bezw. Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres zu
gestatten. Wenn Einnahmen der letzteren Art noch nicht ein Jahr lang bestehen, so
sind sie nach dem mutmaßlichen Jahresertrag in Ansatz zu bringen. Die gleichen Grund-
sätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben. In den Fällen des Art. 16
tritt an die Stelle der mutmaßlichen Jahreseinnahmen und -Ausgaben der nachträglich
auf Grund des ersten Jahresabschlusses festgestellte Überschuß.
Ist bei feststehenden Einnahmen aus Kapitalen und Renten, sowie aus Dienst und
Beruf nach den am maßgebenden Tage bereits bestehenden tatsächlichen Verhältnissen als
sicher oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Aussicht zu nehmen, daß sie mit ihren
im Laufe des Jahres kraft Rechtsanspruchs zu erwartenden Beträgen nicht oder nicht
vollständig einbringlich sind, so sind sie mit dem mutmaßlichen Jahresertrag in Rechnung
zu nehmen. Haben sich bei Beginn des nächsten Steuerjahres diese Verhältnisse nicht
geändert, so sind diese Einnahmen nunmehr, und solange die außerordentlichen Verhältnisse
sich gleich bleiben, nach dem Ergebnisse des der Einschätzung unmittelbar vorausgegangenen
Steuerjahres in Rechnung zu nehmen. Die Vollzugsvorschriften haben zu bestimmen,
in welchen Fällen diese Berechnungsweise ohne weiteren Nachweis seitens des Steuer-
pflichtigen zulässig ist und welche Nachweise im übrigen, wenn diese Berechnungsweise
Anwendung finden soll, von dem Steuerpflichtigen zu erbringen sind.
W
Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen, als welches auch das aus dem Gesamtgut
einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft fließende Einkommen gilt, wird
das Einkommen seiner Ehefrau mit der Maßgabe zugerechnet, daß das Einkommen beider
Ehegatten vom Ehemann als Einheit zu verstenern ist.
Ebenso ist dem Einkommen des Familienhaupts das Einkommen der unter seiner
elterlichen Gewalt stehenden Kinder zuzurechnen, soweit dasselbe nicht aus eigener Erwerbs-
tätigkeit der Kinder fließt oder der Nutznießung des Familienhaupts sonst entzogen ist.