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2) Das Einkommen aus gepachteten Grundstücken ist in gleicher Weise zu veran-
schlagen, wie beim Betrieb auf eigenen Grundstücken unter Hinzurechnung des
Mietswerts der mitgepachteten Wohnung. Der Pachtzins einschließlich des Werts
der etwa dem Pächter obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist
davon in Abzug zu bringen.
3) Für Gebäude oder Gebäudeteile, welche von dem Eigentümer oder Nutznießer
selbst bewohnt oder sonst selbst benützt werden, ist das Einkommen nach dem
ortsüblichen Mietswert zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Mietswert solcher
von dem Eigentümer oder Nutznießer zu seinem Geschäftsbetriebe benutzten Ge-
bäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert in dem Einkommen aus Land-
und Forstwirtschafts= oder Gewerbebetrieb enthalten ist.
4) Bei Grundstücken und Gebäuden, welche verpachtet oder vermietet sind, ist das
Einkommen nach dem Pacht= oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der
dem Pächter bezw. Mieter zum Vorteil des Verpächters oder Vermieters ob-
liegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter
bezw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem
letzteren obliegenden abzugsfähigen Lasten zu berechnen.
5) Hofräume und Hausgärten, auch Parkanlagen werden bei Ginschätzung des
Einkommens aus den Gebäuden (Ziff. 3 und 4), zu welchen sie gehören, in
Anschlag gebracht.
6) Grundstücke, welche einen land= oder forstwirtschaftlichen Ertrag nicht abwerfen,
sondern zu gewerblichen Zwecken vom Eigentümer oder Nutznießer selbst benutzt
werden, sind bei der Ermittelung des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb, dem
sie dienen, zu berücksichtigen.
7) Bei der Berechnung des Jahreseinkommens sind Forderungen in Einnahme zu
stellen; uneinbringliche Forderungen dürfen abgesetzt werden. Abzugsfähige Aus-
gaben sind, auch wenn sie noch rückständig sind, abzuziehen.
8) Die für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf des Steuerpflichtigen
verbrauchten Erzeugnisse des eigenen land= und forstwirtschaftlichen Betriebes sind
bei Berechnung des Einkommens aus diesen Quellen nach örtlichen Mittelpreisen
in Einnahme zu stellen.
9) Bei der Berechnung des Ertrags eigener oder gepachteter landwirtschaftlich