Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2) Das Einkommen aus gepachteten Grundstücken ist in gleicher Weise zu veran- 
schlagen, wie beim Betrieb auf eigenen Grundstücken unter Hinzurechnung des 
Mietswerts der mitgepachteten Wohnung. Der Pachtzins einschließlich des Werts 
der etwa dem Pächter obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist 
davon in Abzug zu bringen. 
3) Für Gebäude oder Gebäudeteile, welche von dem Eigentümer oder Nutznießer 
selbst bewohnt oder sonst selbst benützt werden, ist das Einkommen nach dem 
ortsüblichen Mietswert zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Mietswert solcher 
von dem Eigentümer oder Nutznießer zu seinem Geschäftsbetriebe benutzten Ge- 
bäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert in dem Einkommen aus Land- 
und Forstwirtschafts= oder Gewerbebetrieb enthalten ist. 
4) Bei Grundstücken und Gebäuden, welche verpachtet oder vermietet sind, ist das 
Einkommen nach dem Pacht= oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der 
dem Pächter bezw. Mieter zum Vorteil des Verpächters oder Vermieters ob- 
liegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter 
bezw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem 
letzteren obliegenden abzugsfähigen Lasten zu berechnen. 
5) Hofräume und Hausgärten, auch Parkanlagen werden bei Ginschätzung des 
Einkommens aus den Gebäuden (Ziff. 3 und 4), zu welchen sie gehören, in 
Anschlag gebracht. 
6) Grundstücke, welche einen land= oder forstwirtschaftlichen Ertrag nicht abwerfen, 
sondern zu gewerblichen Zwecken vom Eigentümer oder Nutznießer selbst benutzt 
werden, sind bei der Ermittelung des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb, dem 
sie dienen, zu berücksichtigen. 
7) Bei der Berechnung des Jahreseinkommens sind Forderungen in Einnahme zu 
stellen; uneinbringliche Forderungen dürfen abgesetzt werden. Abzugsfähige Aus- 
gaben sind, auch wenn sie noch rückständig sind, abzuziehen. 
8) Die für den Familienhaushalt und sonstigen eigenen Bedarf des Steuerpflichtigen 
verbrauchten Erzeugnisse des eigenen land= und forstwirtschaftlichen Betriebes sind 
bei Berechnung des Einkommens aus diesen Quellen nach örtlichen Mittelpreisen 
in Einnahme zu stellen. 
9) Bei der Berechnung des Ertrags eigener oder gepachteter landwirtschaftlich
	        
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