Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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5. Uber wachung der Ausführung. 
Der Verwaltung ist das Recht vorzubehalten, in geeigneter Weise die Ausführung 
bedungener Arbeiten auf den Werken, in den Werkstätten, auf den Arbeitsplätzen u. s. w. 
zu überwachen. 
Die Uberwachung bei Bauarbeiten erstreckt sich auch darauf, daß der Unternehmer 
seine Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsvertrage gegenüber den von ihm beschäftigten 
Handwerkern und Arbeitern pünktlich erfüllt. Für den Fall, daß der Unternehmer diesen 
Verbindlichkeiten nicht nachkommen sollte, ist das Recht vorzubehalten, Zahlungen für 
Rechnung des Unternehmers unmittelbar an die Beteiligten zu leisten. 
Die Kosten der Uberwachung und Abnahme der Arbeiten trägt die Verwaltung. 
Den von den Lieferanten als Bezugsquelle bezeichneten Fabrikanten soll, wenn dies 
nach dem Ermessen der Baubehörde zweckmäßig erscheint, von Anständen, welche sich be- 
züglich der Ausführung der Lieferungen ergeben, Mitteilung gemacht werden. 
6. Streitigkeiten. 
Für die Entscheidung über etwaige den Inhalt oder die Ausführung des Vertrags 
betreffende Streitigkeiten kann die Bildung eines Schiedsgerichts vereinbart werden, für 
welches die Vorschriften der Zivilprozeßordnung vom 20. Mai 1898 §8 1025 bis 1048 
in Anwendung kommen. 
7. Kosten der Verträge. 
Etwaige Kosten des Vertragsabschlusses sind von jedem Teil zur Hälfte zu tragen. 
Briefe und andere Mitteilungen behufs Abschlusses und Ausführung der Verträge 
sind beiderseits zu frankieren. 
Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer 
nicht beizutragen. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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