Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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pflichtige mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von 2000 A, bis 3200 ¾, welche drei 
oder mehr nicht selbständig einzuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren unterhalten, 
sind statt in der diesem Einkommen entsprechenden Steuerstufe in der nächstniedrigeren 
Stufe zu veranlagen. 
Gleich den Verwitweten werden behandelt diejenigen Eheleute, bezüglich deren auf 
Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft rechtskräftig erkannt ist, sowie die 
verlassenen Ehefrauen. 
Art. 21. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Jahreseinkommen weniger als 5000 4 
beträgt, sind besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse, 
wenn dieselben zur Kenntnis der Behörde gebracht sind, dergestalt zu berücksichtigen, daß 
ihnen eine Ermäßigung des steuerbaren Einkommens um höchstens drei Stufen gewährt 
wird. Diese Ermäßigung tritt in den Fällen des Art. 20 zu den dort vorgeschriebenen 
Ermäßigungen hinzu. 
Als Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen 
lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastung Adurch Unterhalt und Erziehung der 
Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, Erfüllung der aktiven 
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der stehenden Marine durch den Steuerpflichtigen, 
andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle. 
Art. 22. 
Die Bestimmungen der Art. 20 und 21 finden auf die in Art. 3 genannten Steuer- 
pflichtigen keine Anwendung. 
IV. Einschätzung. 
1. Oberaussicht und Leitung. 
Art. 23. 
Unter der Oberaufsicht und obersten Leitung des Finanzministeriums hat das Steuer- 
kollegium die obere Leitung der Einschätzung zur Einkommensteuer. 
Innerhalb der einzelnen Steuerbezirke (Oberamtsbezirke) liegt die unmittelbare 
Leitung des Einschätzungsgeschäfts dem Vorstand des Bezirkssteucramts ob.
	        
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