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pflichtige mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von 2000 A, bis 3200 ¾, welche drei
oder mehr nicht selbständig einzuschätzende Kinder unter fünfzehn Jahren unterhalten,
sind statt in der diesem Einkommen entsprechenden Steuerstufe in der nächstniedrigeren
Stufe zu veranlagen.
Gleich den Verwitweten werden behandelt diejenigen Eheleute, bezüglich deren auf
Scheidung oder Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft rechtskräftig erkannt ist, sowie die
verlassenen Ehefrauen.
Art. 21.
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Jahreseinkommen weniger als 5000 4
beträgt, sind besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse,
wenn dieselben zur Kenntnis der Behörde gebracht sind, dergestalt zu berücksichtigen, daß
ihnen eine Ermäßigung des steuerbaren Einkommens um höchstens drei Stufen gewährt
wird. Diese Ermäßigung tritt in den Fällen des Art. 20 zu den dort vorgeschriebenen
Ermäßigungen hinzu.
Als Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen
lediglich in Betracht: außergewöhnliche Belastung Adurch Unterhalt und Erziehung der
Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, Erfüllung der aktiven
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der stehenden Marine durch den Steuerpflichtigen,
andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.
Art. 22.
Die Bestimmungen der Art. 20 und 21 finden auf die in Art. 3 genannten Steuer-
pflichtigen keine Anwendung.
IV. Einschätzung.
1. Oberaussicht und Leitung.
Art. 23.
Unter der Oberaufsicht und obersten Leitung des Finanzministeriums hat das Steuer-
kollegium die obere Leitung der Einschätzung zur Einkommensteuer.
Innerhalb der einzelnen Steuerbezirke (Oberamtsbezirke) liegt die unmittelbare
Leitung des Einschätzungsgeschäfts dem Vorstand des Bezirkssteucramts ob.