Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2) bei Einschätzung des Einkommens einer Person, mit welcher das Kommissions- 
mitglied in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an 
Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder 
bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
3) bei Einschätzung des Einkommens einer Person, für welche das Kommissions- 
mitglied als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter aufzutreten berechtigt 
ist oder berechtigt gewesen ist. 
Bei der Beratung und Abstimmung über Fälle, in welchen ein Kommissionsmitglied 
ausgeschlossen ist, hat das betreffende Kommissionsmitglied abzutreten. Ist der Vorsitzende 
in einem Fall ausgeschlossen, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem anderen 
Kommissionsmitglied zu übertragen. 
Art. 34. 
Bezirks= und Ortsschätzer, welche ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreiben, wie 
der Einzuschätzende, oder bei einer ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreibenden 
Erwerbsgesellschaft als Gesellschafter beteiligt sind, können zur Wahrung von Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnissen abgelehnt werden, wenn die Kommission über solche Erwerbs- 
oder Vermögensverhältnisse des Einzuschätzenden Auskunft verlangt oder Erhebungen 
anstellt, welche nicht ohne Offenbarung eines Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisses dar- 
gelegt werden können. Das Bezirkssteueramt hat dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die 
für den Steuerdistrikt bestellten bezw. berufenen Orts= und Bezirksschätzer namhaft 
zu machen. 
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission anzu- 
bringen und zu begründen. 
Das abgelehnte Kommissionsmitglied hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuches 
sich der Mitwirkung zu enthalten. 
über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Vorsitzende der Einschätzungskommission; 
die Entscheidung ist eine endgültige. 
Art. 35. 
Die Bezirks= und Ortsschätzer sind durch den Vorsitzenden eidlich zu verpflichten, bei 
den ihnen übertragenen Amtsgeschäften ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und
	        
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