Art. 40.
Die Gemeindebehörde (Art. 39 Abs. 2) hat vor Beginn der Einschätzung eine Nach-
weisung des Personenstands des Steuerdistrikts aufzustellen, welche Auskunft geben soll über
1) die im Steuerdistrikt wohnenden Personen mit selbständigem Einkommen (Art. 1
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Art. 3 Abs. 4);
2) die in Art. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen, welche im Steuerdistrikt ihren Sitz
haben;
3) die außerhalb Landes befindlichen Besitzer von im Steuerdistrikt gelegenen Grund-
stücken und Gebäuden und im Steuerdistrikt betriebenen Gewerben (Art. 3
Abs. 1 lit. a und Abs. 2).
Art. 41.
Jeder Besitzer eines bewohnten Hauses oder dessen Vertreter hat der Gemeinde-
behörde auf Verlangen die in seinem Hause wohnenden Personen mit Namen, Berufs-
oder Erwerbsart anzugeben.
Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Vertretern die zur
Erteilung dieser Auskunft erforderlichen Aufschlüsse, auch für ihre etwaigen Untermieter,
zu geben.
b. Erhebungen über gesitz-, Vermögens- und Erwerbsverhallnisse.
Art. 42.
Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, über die Besitz-, Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Steuerpflichtigen des Gemeindebezirks und über die eine Ermäßigung
des steuerbaren Einkommens (Art. 20 und 21) begründenden Verhältnisse Nachrichten und
sonstige Merkmale, welche ein Urteil über das steuerbare Einkommen begründen können,
zu sammeln (vergl. übrigens Art. 51 Abs. 3).
Die Gemeindebehörde hat die Steuerpflichtigen zur Anmeldung der Schuldzinse,
Renten und Lasten, deren Abzug beansprucht werden kann, aufzufordern und über den
Bestand der Schulden, Renten und Lasten, soweit erforderlich, Grund zu machen. Er-
hebungen über nicht angemeldete Beträge sind zu unterlassen.
Ergibt sich in einem Zwangsverwaltungsverfahren oder Konkursverfahren ein liber-