Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Einschätzung erst nach diesem Tage erfolgt, von dem Tag der Zustellung ab, womit 
solchenfalls das Ergebnis der Einschätzung dem Steuerpflichtigen mitzuteilen ist. 
Nach rechtsgültiger Einlegung der Beschwerde hat das Bezirkssteueramt dem Steuer- 
pflichtigen eine Mitteilung der Einzelergebnisse der Einschätzung (Art. 55) auf Antrag 
zuzustellen; der Antrag kann mit der Einlegung der Beschwerde verbunden und muß 
spätestens innerhalb der Einlegungsfrist gestellt werden. Die Frist zur Begründung der 
Beschwerde läuft vom Ablauf der Einlegungsfrist, bei rechtzeitig gestelltem Antrag, wenn 
die Zustellung der Mitteilung erst nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgt, von dem Tag 
der Zustellung ab. 
Der Steuerpflichtige kann sich im Beschwerdeverfahren durch einen Bevollmächtigten 
(Art. 54 Abs. 3) vertreten lassen. 
Art. 58. 
Ist die Beschwerde von einem Steuerpflichtigen, welcher zur Abgabe einer Steuer- 
ertlärung nicht verpflichtet war und eine solche auch nicht abgegeben hat, rechtsgültig 
eingelegt und begründet (Art. 57) und auf neue, eine Anderung der Einschätzung begrün- 
dende Tatsachen gestützt, so soll das Bezirkssteueramt eine nochmalige Entscheidung der 
Einschätzungskommission herbeiführen. Die Einschätzungskommission soll dem Beschwerde- 
führer Gelegenheit zur mündlichen Darlegung über die für die Einschätzung erheblichen 
Tatsachen und Verhältnisse gewähren. Insoweit die Einschätzungskommission die Be- 
schwerde für gerechtfertigt findet, hat sie unter Abänderung der früheren Einschätzung 
eine neue Festsetzung zu treffen und dem Steuerpflichtigen zuzustellen. 
In allen anderen Fällen ist die Beschwerde des Steuerpflichtigen unter Abgabe einer 
Gegenerklärung, falls solche für erforderlich erachtet wird, dem Steuerkollegium vorzulegen. 
Art. 59. 
Der Vorsitzende des Steuerkollegiums (Art. 60 Abs. 1) läßt eine rechtsgültig einge- 
legte und begründete Beschwerde des Vorsitzenden der Einschätzungskommission dem Steuer- 
pflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer zweiwöchigen Frist zustellen. 
Beschwerden, welche nicht rechtsgültig erhoben sind, hat der Vorsitzende des Steuer- 
kollegiums durch eine mit Gründen versehene Verfügung zurückzuweisen. In der Ver- 
fügung ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß er befugt sei, innerhalb einer zwei-
	        
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