Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Behufs Prüfung der Beschwerde kann das Steuerkollegium von den nach Art. 53 
der Einschätzungskommission zustehenden Hilfsmitteln Gebrauch machen. Erscheint die 
Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so hat das Steuerkollegium 
solche durch das Bezirkssteueramt bei dem Amtsrichter zu beantragen. 
Das Steuerkollegium kann den beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auffordern, 
seine Bücher und Urkunden durch eine von dem Steuerkollegium schriftlich beauftragte 
Person in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen einsehen zu lassen oder die- 
selben dem Steuerkollegium vorzulegen. Die Aufforderung hat unter der Verwarnung 
zu geschehen, daß, wenn der Beschwerdeführer innerhalb einer bestimmten Frist die Ein- 
sichtnahme der Bücher und Urkunden nicht gestatten oder dieselben nicht vorlegen würde, 
die Beschwerde als unbegründet werde zurückgewiesen werden. Die von dem Steuer- 
kollegium beauftragte Person kann von dem Steuerpflichtigen aus den Gründen, welche 
zur Ablehnung eines Landesschätzers berechtigen, abgelehnt werden; auf das Ablehnungs- 
verfahren finden die Vorschriften über Ablehnung eines Landesschätzers entsprechende An- 
wendung. 
Das Steuerkollegium kann eine neue Schätzung anordnen, wenn es eine solche zur 
Erledigung der Beschwerde für zweckmäßig erachtet. Die Einschätzungskommission ist zu 
dem Ende um zwei Mitglieder zu verstärken, wovon eines durch den Vorsitzenden der 
Einschätzungskommission, das andere durch den Beschwerdeführer aus der Zahl der Bezirks- 
schätzer des Landes gewählt wird. 
Art. 62. 
Gegen die Entscheidung des Steuerkollegiums kann der Steuerpflichtige und der 
Vorsitzende des Steuerkollegiums (Art. 60 Abs. 1) weitere Beschwerde an das Finanz- 
ministerium erheben. Die Beschwerde ist seitens des Stenerpflichtigen bei dem Steuer- 
kollegium, seitens des Vorsitzenden des Steunerkollegiums bei dem Finanzministerium 
binnen der Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen und zu begründen. Diese 
Frist läuft für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung der Entscheidung fol- 
genden Tag an, für den Vorsitzenden des Steuerkollegiums vom Tage der erfolgten Ent- 
scheidung an. 
Zur Erledigung der Beschwerde stehen dem Finanzministerium die nach Art. 61 
Abs. 2 und 3 dem Steuerkollegium zukommenden Hilfsmittel zu Gebot. 
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