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welche in der Verschuldung eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten
ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen.
5) Die näheren Vorschriften über die Vornahme und Bewirkung der Zustellungen,
Eröffnungen und Ladungen werden von dem Finanzministerium erlassen.
Art. 64.
Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums steht dem Steuerpflichtigen die
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zu, daß in Bezug
auf die Höhe der Steuerveranlagung solche tatsächliche Feststellungen, welche durch Schätzung
gewonnen werden, der Nachprüfung des Verwaltungsgerichtshofs nicht unterliegen.
Die Beschwerde ist binnen der Notfrist von zwei Wochen von der Zustellung der
Entscheidung an schriftlich bei dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Finanzministerium
einzulegen und zu begründen.
Im übrigen finden für das Verfahren über die Beschwerde die Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485)
Anwendung.
VI. Veränderung der Steneranlage innerhalb des Steuerjahres.
Art. 65.
Die Einschätzung zur Einkommensteuer erfolgt je für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr).
Art. 66.
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet
keine Veränderung in der schon erfolgten Einschätzung. Nur wenn infolge eines Erb-
anfalls Einkommen erworben wird, sind die Erben (vergl. auch Art. 11), sofern sie sich
nicht zur Fortentrichtung der Steuer des Erblassers für den Rest des Steuerjahres er-
bieten, neu einzuschätzen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginn des auf den
Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet.
Die Bestimmungen des Abs. 1 und des Art. 68 finden auf die durch Todesfall ver-
anlaßten Anderungen in dem Besitz von Familienfideikommissen und Stammgütern ent-
sprechende Anwendung.