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die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters
nur eine libertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe
haftet der Auftraggeber.
Art. 71.
Ist in den Fällen des Art. 70 die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die
Verschweigung steuerbaren Einkommens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der
Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafe nur eine Geldstrafe
von 1 J bis 300 MA ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 70 ein wissentliches Handeln
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die unrichtige oder unvoll-
ständige Angabe oder die Verschweigung bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt
und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte
Strafe ein.
Der Abs. 4 des Art. 70 findet entsprechende Anwendung.
Art. 72.
Die in den Fällen der Art. 70 und 71 hinterzogene Steuer ist unabhängig von
der Strafe nachzuzahlen.
In einem wegen Steuergefährdung eingeleiteten Strafverfahren hat das Bezirks-
steueramt, welches die Untersuchung führt, den nachzuholenden Betrag der durch die straf-
bare Handlung hinterzogenen Steuer festzustellen. Gegen die Feststellung ist Beschwerde
zulässig; für die Beschwerde gelten die Vorschriften des Art. 69 Abfs. 3.
Art. 73.
Die Verfehlung (Art. 70 und 71) ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuer-
pflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine An-
zeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten
erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung dieses
Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen an-
gegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten (Art. 80 Abs. 2)
Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den Vor-