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schriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die
übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtig-
stellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last
fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
Art. 74.
Mit einer Geldstrafe von 1 4 bis zu 300 / wird bestraft, wer die in Gemäßheit
der Art. 41 und 43 von ihm geforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Ent-
schuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt.
Einer solchen Geldstrafe unterliegen auch Zwangsverwalter und Konkursverwalter, sowie
Nachlaßpfleger im Falle der Nichtbefolgung des Art. 42 Abs. 3 und 4.
Die Steuerbehörden sind befugt, Steuerpflichtige und Vertreter von Steuerpflichtigen,
welche der Vorschrift des Art. 53 Abs. 3 zuwider die Besichtigung der Betriebsräume
und Vorräte ungerechtfertigter Weise verweigern, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung durch
Ordnungsstrafen bis zu 50 /(, welche wiederholt und bis zu dem Gesamtbetrage von
500 verhängt werden können, anzuhalten. Dem Bestraften steht gegen das Straf-
erkenntnis die Beschwerde nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 1879,
betreffend Anderungen des Landespolizeistrafgesetzes 2c. (Reg. Blatt S. 153), in der Fassung
des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Blatt S. 149) zu.
Art. 75.
Staats= und Gemeindebeamte, sowie die Schätzer, welche die ihnen obliegende Pflicht
zur Geheimhaltung des Inhalts der Steuererklärungen oder der amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangten Vermögens-, Geschäfts= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen
verletzen, werden im Disziplinarwege bestraft, wobei gegen die Schätzer von dem Steuer-
kollegium Geldstrafen bis zur Höhe von 1500 — verhängt werden können.
VIII. Steuererhebung.
Art. 76.
Der Einzug der Einkommenstener erfolgt durch die Staatssteuerbehörden, in den-
jenigen Gemeinden, welche sich hiezu bereit erklären, im staatlichen Auftrag durch die