Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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24. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 20. August 1903. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend die Kapitalsteuer. Vom 8. August 1908. 
  
Gesetz, 
betreffend die Kapitalstener. Vom 8. August 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Steuerpflicht. 
Art. 1. 
Der Besteuerung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegt der 
Ertrag aus Kapitalen und Renten, und zwar 
1) Zinsen oder sonstige Erträgnisse aus verzinslich angelegten Kapitalen jeder Art 
einschließlich kapitalisierter Zins= und anderer Ausstände, ferner Zinsen, welche 
in unverzinslichen Zielerforderungen oder in sonstigen unverzinslichen Kapital- 
forderungen inbegriffen sind, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene 
Kapital zurückgewährt wird, einschließlich derartiger unverzinslicher Lotterie- 
anlehenslose; 
Dividenden, Zinsen oder sonstige Gewinnanteile von Atiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Berggewerkschaften und von einer stillen Gesellschaft; 
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