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2) die Wände sollen trocken und auf mindestens 2 Meter Höhe entweder mit heller,
nicht roter Olfarbe gestrichen oder in einer anderen dauerhaften Weise glatt und
abwaschbar hergerichtet sein;
3) der Fußboden soll wasserdicht hergestellt sein und ein mäßiges Gefäll gegen die
Abzugsrinne haben;
4) zur Aufnahme des Abwassers soll eine wasserdichte, bedeckte, nicht zu große und
möglichst nahe am Schlachtraume befindliche Sammelgrube vorhanden sein, sofern
nicht das Abwasser unmittelbar in fließendes Wasser abgeleitet oder einer ord-
nungsmäßig hergestellten Dohle zugeführt werden darf.
Bezüglich der erforderlichen Beschaffenheit der gewerbepolizeilich (§§ 16 ff. der Ge-
werbeordnung) genehmigten Schlächtereien sind die bei der Genehmigung erteilten Vor-
schriften maßgebend.
86.
Im Falle der Errichtung neuer oder der Anderung bestehender öffentlicher Schlacht-
häuser und Privatschlächtereien (§§ 16 und 25 der Gewerbeordnung) j#st vor der Vor-
lage der betreffenden Gesuche an die Kreisregierung von dem Oberamt eine gutächtliche
Außerung des Oberamtsarztes und des Oberamtstierarztes einzuziehen.
87.
Für den Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser ist im Wege ortspolizeilicher Vor-
schrift eine Schlachthausordnung aufzustellen, in welche neben den Bestimmungen,
welche durch die Rücksichten auf die nötige Ordnung, die Reinlichkeit und die Gesundheit
geboten erscheinen, auch die Bestimmungen über den Schlachthauszwang (§ 3) und die
zur Erhebung kommenden Schlachthausgebühren (§ 4) aufzunehmen sind.
Beim Betrieb der Privatschlächtereien ist vor allem auf Reinlichkeit zu halten. Nach
jeder Schlachtung sind die Wände des Schlachtraums und der Fußboden abzuwaschen
bezw. abzuschwemmen, die Geräte gründlich zu reinigen und die Abfälle zu entfernen.
Die Decke des Schlachtraums ist nach Bedarf zu weißen. Die Abwassergrube ist
spätestens drei Tage nach jeder Schlachtung, im Sommer spätestens am Tage nach der
Schlachtung zu leeren. Zu anderen Zwecken dürfen die Schlachträume und ihre Ein-
richtung nicht verwendet werden. Hunde, Katzen und Geflügel sind von den Schlacht-
räumen fernzuhalten.