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Pflegschaft verwaltet werden, hat, falls die Personen der Erben oder die Erbanteile
ungewiß sind, der Pfleger dem Bezirkssteueramt Nachricht zu geben. Die Unterlassung
unterliegt der Strafbestimmung des Art. 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Art. 14.
Die Steuererklärungen sind an dem Orte abzugeben, an welchem der Steuerpflichtige
bei Beginn des Steuerjahres seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthalt hat, und, wenn derselbe im Lande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, an
dem Orte seines letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts in Württemberg; wenn aber in
Fällen des Art. 2 Abs. 3 die Voraussetzung eines letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts
in Württemberg nicht zutrifft, am Sitze des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts. Für
die in Art. 3 bezeichneten Steuerpflichtigen sind die Steuererklärungen an dem Orte
abzugeben, wo sie ihren Sitz haben. Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuer-
erklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben
Ort wie die Eink erklärung abzugeben.
Wenn sich ein #Bezirkssteueramt am Orte befindet, so ist die Steuererklärung bei
diesem abzugeben, im übrigen, soweit das Steuerkollegium nicht anders bestimmt, bei
dem Ortsvorsteher bezw. dem nach Art. 39 des Eintkommensteuergesetzes für die Vor-
bereitung der Eink inschätzung aufgestellten Gemeindebeamten. Jedoch ist es
den Steuerpflichtigen, an deren Wohnort sich kein Bezirkssteueramt befindet, gestattet,
ihre Steuererklärung unmittelbar bei dem Bezirkssteueramt einzureichen, oder verschlossen
und mit der entsprechenden Bezeichnung bei der Gemeindebehörde abzugeben, welche
dieselbe uneröffnet dem Bezirkssteueramte vorzulegen hat.
Art. 15.
Die Steueraufnahme erfolgt je für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr).
Die Erwerbung eines Kapital= oder Rentenertrags oder die Vermehrung eines solchen
während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der Steueraufnahme
für dieses Jahr. Nur wenn infolge eines Erbanfalls ein Kapital= oder Rentenertrag
erworben wird, sind die Erben, sofern sie sich nicht zur Fortentrichtung der Steuer des
Erblassers für den Rest des Steuerjahres erbieten, zur Entrichtung der Steuer von dem
Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats ab verpflichtet. Diese
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