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Von den Steuererklärungen und Aufnahmeprotokollen darf unberufenen Personen
keine Einsicht gestattet werden.
Verfehlungen gegen diese Vorschriften werden nach Art. 75 des Einkommensteuer-
gesetzes bestraft. Art. 1s
rt. 18.
Der Steueransatz erfolgt durch das Bezirkssteueramt. Jedem Steuerpflichtigen ist der
Betrag der ihm angesetzten Kapitalsteuer in einer verschlossenen Zuschrift bekannt zu geben.
IV. Beschwerde.
Art. 19.
Gegen den Ansatz der Kapitalsteuer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an
das Steuerkollegium zu, das hierüber in seiner gewöhnlichen Besetzung, sofern aber zu-
gleich Beschwerde wegen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben ist, in der durch
Art. 60 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Besetzung entscheidet.
Die Beschwerde ist vor Ablauf des Steuerjahres bei dem Bezirkssteueramt einzulegen
und, falls es nicht schon bei der Einlegung geschehen ist, binnen einer von der Einlegung
an laufenden Notfrist von einer Woche zu begründen. Würde die Bekanntgabe des
Steueransatzes später als zwei Wochen vor dem Ablaufe des Steuerjahres oder erst nach
dem Ablaufe desselben erfolgt sein, so läuft vom Tage der Bekanntgabe an eine Frist
von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften in Art. 59 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1
bis 3, Art. 62 bis Art. 64 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. Die
Vorschrift in Art. 57 Abf. 4 desselben findet gleichfalls Anwendung.
V. Steuersatz und Steuererhebung.
Art. 20.
Der Jahressteuerbetrag, welcher von je 100 / des steuerbaren Ertrags (Art. 8 u. 10)
zu entrichten ist (Steuersatz), wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt.
Der Steuerberechnung werden nur Beträge, die durch zehn teilbar sind, zu Grunde
gelegt. Teilbeträge von 5 / und darüber werden auf den nächst höheren, solche von
weniger als 5 auf den nächst niederen durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. Aus
Beträgen unter 10 3 wird eine Steuer nicht berechnet.