Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Abs. 1 obliegende Verpflichtung beabsichtigt gewesen ist, sondern nur Fahrlässigkeit fest- 
gestellt, so tritt die Geldstrafe des Art. 24 ein. 
Die Bestimmungen in Art. 23 Abs. 5 und Art. 25 finden in den Fällen der Abs. 3 
und 4 entsprechende Anwendung. 
Die Verfehlung (Abs. 3 und 4) ist straffrei zu lassen, wenn von dem Anmelde- 
pflichtigen, zwar nach Ablauf der Frist (Abs. 2), jedoch bevor noch eine Anzeige der 
Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, 
die unterlassene oder unvollständig abgegebene Anmeldung bei einer mit der Anwendung 
dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgeholt oder berich- 
tigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen in Abs. 1 genannten Steuerbeträge 
(vergl. jedoch Art. 29 Abs. 3) ermöglicht wurde. 
Art. 28. 
Die Steuerbehörden sind befugt, diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 
Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung 
zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, 
zur Erfüllung ihrer Verpflichtung durch Ordnungsstrafen von 1 ¾ bis zu 20 J, welche 
wiederholt und bis zu dem Gesamtbetrage von 50 ¾ verhängt werden können, anzu- 
halten. Gegen die Vertreter der in Art. 7 bezeichneten Steuerpflichtigen, welche die ihnen 
nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 obliegenden Ver- 
pflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung 
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, sind Ordnungsstrafen bis zu 50 , welche 
wiederholt und bis zu dem Gesamtbetrage von 300 J1 verhängt werden können, zulässig. 
Dem Bestraften steht gegen das Straferkenntnis die Beschwerde nach Maßgabe des 
Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 1879, betreffend Anderungen des Landespolizeistraf- 
gesetzes 2c. (Reg. Blatt S. 153), in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg.-Blatt 
S. 149) zu. 
VII. Verjährung, Kosten und Schlußbestimmungen. 
Art. 29. 
Das Recht zur Nachforderung hinterzogener Steuern (Art. 25) verjährt in zehn Jahren. 
Das Recht zur Nachforderung sonstiger zurückgebliebener und zur Zurückforderung 
zuviel bezahlter Steuern, sowie der den Erben eines Steuerpflichtigen obliegende Steuer- 
nachtrag (Art. 27) verjährt in drei Jahren.
	        
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