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Art. 1.
Gegenstände der Besteurrung.
Der Besteuerung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegen,
und zwar:
1) der Grundsteuer und der mit derselben verbundenen Gefällsteuer —
a. alle innerhalb der Landesgrenze gelegenen, ertragsfähigen Grundstücke,
b. die kraft einer Dienstbarkeit auf dem Grundeigentum haftenden Berechtigungen
Dritter, soweit sie nicht durch etwaige Gegenleistungen ausgeglichen werden,
ferner die noch vorhandenen Rechte auf Zins-, Gült-, Lehen= und Zehntgefälle;
2) der Gebäudesteuer — alle im Lande vorhandenen Gebäude, einschließlich ihrer
Grundflächen und Hofraiten, sowie die nicht unter einem Gebäude befindlichen, sondern
für sich bestehenden Keller;
3) der Gewerbesteuer — die im Lande betriebenen stehenden Gewerbe jeder Art,
wogegen der Gewerbebetrieb im Umherziehen der durch das Gesetz vom 15. Dezember 1899
(Reg. Blatt S. 1163) geregelten Wandergewerbesteuer unterliegt.
Insbesondere unterliegen:
zu Ziff. 1 lit. b unter der dort ausgesprochenen Einschränkung, daß sie nicht durch Gegen-
leistungen ausgeglichen werden, der Gefällsteuer:
die Berechtigungen zum Streusammeln, zur Harz-, Ackerich-, Weide= und
Grasnutzung, zur Fischerei, zum Holzbezug, sowie, abgesehen von den dinglichen
Gewerbeberechtigungen, die mit einem Gebäude verbundenen nutzbaren Rechte;
zu Ziff. 3 der Gewerbesteuer:
die unterirdisch betriebenen Bergwerke und die Mineralbrunnen,
die mit einem Gebäude im Zusammenhang stehenden gewerblichen Ein-
richtungen und dinglichen Gewerbeberechtigungen,
die Kommissionäre, Makler (Sensale), Herausgeber (Verleger) von Zeitungen
und Zeitschriften,
der Geschäftsbetrieb der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften.
Die Privateisenbahnen unterliegen mit ihren Grundflächen und Gebäuden sowie mit
ihrem Gewerbebetrieb der Besteuerung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes.