Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Nachlässe wegen Gewitter- und Überschwemmungsschaden, sowie die nach Maßgabe 
der Art. 69, 80 und 100 Abs. 1 und 2 eintretenden Minderungen werden, soweit 
letztere nicht in einem Zuwachse ihre Ausgleichung finden, an der Steuerschuld der 
Gemeinden und Amtskörperschaften abgeschrieben. 
Art. 12. 
Steuernachholung und Zurückforderung. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel 
bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Steuern lauft vom Schlusse 
des Steuerjahrs an, für welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkund- 
liche Aufforderung zur Zahlung von seiten der Gemeindebehörde oder der Staatssteuer- 
verwaltung unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Steuern lauft vom Schlusse 
des Steuerjahrs an, für welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch das 
Anbringen der Rückforderung bei der Gemeindebehörde bezw. bei dem Bezirkssteueramt 
oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Art. 13. 
Kosten der neuen Ratastrierung. 
Die Kosten der zur Vorbereitung der neuen Einschätzungen zu sammelnden Notizen, 
der Einteilung der Grundstücke in Klassen (Art. 19) und der Anlegung von Verzeich- 
nissen der Gebände und Gewerbe (Art. 76, 95) sind von den betreffenden Gemeinden, 
bezw. den Teilgemeinden, zu tragen. · 
Die übrigen durch die Herstellung der neuen Kataster verursachten Kosten sind von 
der Staatskasse zu bestreiten. 
Die Kosten, welche durch unbegründete Beschwerden gegen Einschätzungen entstehen, 
können dem Beschwerdeführer zugeschieden werden. Sind es deren mehrere, so haben 
sie die Kosten, falls ihnen dieselben zugeschieden werden, nach Verhältnis ihres Anteils 
an den angefochtenen Katastersummen zu tragen.
	        
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