360
Können diese ständigen Weiden nur für Schafe benützt werden (absolute Schaf-
weiden), so ist der Futterertrag nach seiner Verwertung durch Schafzucht unter Zu-
grundlegung der Zahl der Tiere, welche auf die Weide gebracht werden, und unter
Beachtung der Jahreszeit, während welcher die Weide ausgeübt wird, bezw. nach dem
durchschnittlichen Pachtgeld abzüglich der Gegenleistungen und nach dem Durchschnitts-
ertrag des Pferches zu berechnen.
Dem hienach sich ergebenden Hauptertrag ist der etwaige Nebenertrag an Obst,
Holz 2c. zuzurechnen.
Art. 32.
Weiden als Nebennutzung.
Weiden als Nebennutzung auf anderen Kulturarten (Nachweiden) sind, soweit sie
für Rindvieh rc. benützt werden, wie ständige Weiden nach ihrem in „Heu“ ausgedrückten
Ertrag einzuschätzen.
Schafweiden als Nebennutzung auf anderen Kulturarten, Rainen und unbedeutenden
Odungen sind nach der Verwertung ihres Futterertrags durch Schafzucht und unter
Beachtung des durchschnittlichen Weidegeldes der Gegend mit Abzug etwaiger Gegen-
leistungen einzuschätzen.
Art. 33.
Weiderechte und Gemeindeweiden.
Weiden, welche als Ausfluß des Eigentums auf einem Grundstück ausgeübt werden,
sind dem Ertrag des letzteren zuzurechnen.
Weiderechte, welche einem Dritten auf fremdem Eigentum zustehen (Art. 1 Ziff. 1
lit. b), sind Gegenstand der Gefällsteuer und in das Gefällsteuerkataster aufzunehmen.
Ein Abzug an dem Steueranschlag der belasteten Grundstücke hat nicht stattzu-
finden, dagegen unterbleibt in diesem Falle die Zurechnung der Weidenutzung als Neben-
ertrag zum Rohertrag.
Die von Gemeinden auf der betreffenden Gemeindemarkung für Rechnung der
Gemeinde ausgeübten oder verpachteten Weidenutzungen sind von der Gemeinde zu
versteuern.