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Art. 38.
Einschätzung der Haus-, Arbeits- und MNiederlageplätze.
Unbebaute Hausplätze (Bauplätze) sind wie Hausgärten (Art. 34) einzuschätzen.
Für Arbeits= und Niederlageplätze ist dem Steueranschlag derjenigen Kulturart
und Klasse des betreffenden Steuerdistrikts, welcher diese Grundstücke, abgesehen von
ihrer Benützung als Arbeits= und Niederlageplatz, angehören würden, während der
Dauer dieser Benützung ein angemessener Zuschlag zu machen.
Art. 39.
Einschähung der Steinbrüche, Erz-, Ton-, Sand-, Mergel-Gruben, sowie der Torfsliche.
Der Steueranschlag für Steinbrüche, Erz-, Ton-, Sand= und Mergel-Gruben ist
unter Beachtung ihres Ertrags, bezw. des durchschnittlichen Pachtgeldes, jedoch nicht
niederer als der Anschlag angrenzender Güter zu bestimmen.
Ausgenutzte, keinen Ertrag mehr gewährende derartige Grundstücke sind vom Grund-
steuerkataster abzuschreiben, bis sie wieder einen Ertrag gewähren.
Torffelder sind (je nach Lage, Bodenbeschaffenheit und Benützbarkeit) als Wiesen,
Weiden oder Waldungen einzuschätzen.
Art. 40.
Einschähnug der Fischwasser, Teiche und Fischereirechte.
Der Steueranschlag der Fischwasser ist nach dem Fischereiertrag unter Berück-
sichtigung der mit Gewinnung desselben verbundenen Kosten und im Fall der Ver-
pachtung nach dem durchschnittlichen Pachtzins abzüglich der notwendigen Unterhaltungs--
kosten der Weiher zu bemessen.
Gewähren Fischwasser oder Teiche einen Bodenertrag an Streu, Nohrschlag 2c.,
oder werden dieselben zu gewissen Zeiten abgelassen und als Wiesen oder Länder benützt,
so ist für diesen Ertrag ein entsprechender Ansatz zu machen.
Berechtigungen zur Fischerei in fließenden Wassern sind nach dem durchschnittlichen
Pachtzins einzuschätzen.