Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Einwendungen gegen dieselbe können von den Beteiligten der betreffenden Schätzungs- 
kommission vorgetragen werden. 
2. Perfahren bei Einschätzung der Leldgüter. 
Art. 51. 
Geschäfte der Landesschätzer. 
Die Landesschätzer haben miteinander 
1) die Hauptschätzungsbezirke (Art. 53) zu bestimmen, 
2) die Musterschätzungen in den Hauptschätzungsbezirken (Art. 54) vorzunehmen. 
Je ein Landesschätzer hat für sich 
3) die Einschätzungen in den ihm zugewiesenen Oberamtsbezirken und Steuer- 
distrikten zu überwachen, einzelnen Schätzungsakten anzuwohnen und das Ergebnis 
sämtlicher Schätzungen vor deren Übergabe an die Katasterkommission zu prüfen 
(Art. 48, 60), 
4) bei Beschwerden gegen die Einschätzung in den einzelnen Steuerdistrikten der 
Nachschätzung anzuwohnen (Art. 64). 
Art. 52. 
Aufgabe der Bezirks-Schätzungskommission. 
Die nach Art. 7 gebildete Schätzungskommission hat auf Grund der nach Art. 50 
gesammelten Notizen 
1) die von den Gemeindebehörden vorgenommene Einteilung sämtlicher Grundstücke 
eines Steuerdistriks nach Kulturarten und Klassen zu prüfen, etwaige Ein- 
wendungen der Beteiligten zu untersuchen, sofort die Einteilung, sowie die 
Klassifikation, wenn nötig, zu berichtigen und festzustellen, 
2) die Steueranschläge vom Morgen und vom Hektar jeder Kulturart und Klasse 
eines Steuerdistrikts unter gehöriger Berücksichtigung der Kauf= und Pachtpreise 
zu ermitteln, 
3) die Gemeindeweiden, sowie die Berechtigungen Dritter zur Weide und Fischerei 
einzuschätzen.
	        
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