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Art. 53.
Schähungsbezirke.
Zum Zweck tunlichster Erzielung relativer Gleichheit bei der Einschätzung ist die
ganze Fläche des Landes durch die Landesschätzer in Hauptschätzungsbezirke einzuteilen,
ohne daß hiebei auf politische Begrenzung Rücksicht genommen wird. Diese Einteilung
unterliegt der Genehmigung der Katasterkommission.
Für die Bildung dieser Hauptschätzungsbezirke sind in erster Linie die geognostischen
Verhältnisse und die Erhebung über die Meeresfläche maßgebend, weiter aber auch die
Lage und Bewirtschaftungsweise der Feldgüter, sowie die Bevölkerungs= und Verkehrs-
verhältnisse zu beachten.
Die Hauptschätzungsbezirke zerfallen sodann in die in denselben gelegenen einzelnen
Schätzungsbezirke oder Stenerdistrikte (Art. 4).
Art. 54.
Musterschätzungen.
In jedem der Hauptschätzungsbezirke ist ein Steuerdistrikt auszuwählen, welcher die
in dem Bezirke vorkommenden Bodenarten enthält, und welcher nach den in Art. 53
weiter angegebenen Rücksichten den Bezirk vertritt. Sollte ein einzelner Steuerdistrikt
für diesen Zweck nicht genügen, so sind mehrere Distrikte für Vornahme der Muster-
schätzungen zu bestimmen.
Bei diesen Musterschätzungen sind, abgesehen von den Weinpreisen, die in dem
Hauptschätzungsbezirk anzuwendenden Produkten-, Arbeits= und Materialpreise zu bestimmen.
Im übrigen müssen dieselben alle in Art. 52 bemerkten Schätzungsakte umfassen
und sind im ganzen Lande durch die Landesschätzer vorzunehmen. Jeder dieser Schätzer
hat eine zählende Stimme.
Art. 55.
Prüsung der Musterschäbungen.
Je nach Vollendung der Musterschätzungen in einer Anzahl zusammenhängender
Hauptschätzungsbezirke ist ihr Ergebnis durch die Landesschätzer zusammenzustellen und
sodann der Katasterkommission vorzulegen, welche dasselbe einer Prüfung insbesondere