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Diese hat eine neue Schätzung anzuordnen, wenn sie eine solche zu Erledigung
einer Beschwerde für zweckmäßig erachtet.
Die Musterschätzungskommission ist zu dem Ende um zwei von der Katasterkommission
zu ernennende Sachverständige zu verstärken. «
Bei der hierauf zu gebenden Entscheidung wird die Katasterkommission, soweit es
mit den von ihr zu wahrenden Rücksichten auf Gleichmäßigkeit der Einschätzungen
vereinbar ist, von dem Ergebnisse der Nachschätzung nicht abweichen; in diesem Falle ist
eine Berufung gegen die Entscheidung nicht zulässig. Eine Wiederholung der Nach-
schätzung findet nicht statt.
Weicht die Entschließung der Katasterkommission von dem Ergebnis der Nach-
schätzung ab, oder hat dieselbe auf eine Beschwerde die ihr zunächst zustehende Ent-
scheidung ohne Anordnung einer Nachschätzung erteilt, so kann der Beschwerdeführer
binnen der unerstrecklichen Frist von 15 Tagen von der Eröffnung an die Vorlegung
seiner Beschwerde an das Finanzministerium zur endgültigen Entscheidung verlangen,
auch binnen dieser Frist einen Nachtrag zu seiner Beschwerde einreichen.
Art. 58.
Einschätzung der einzelnen Steuerdistrikte.
Nach erfolgtem Abschluß des Geschäfts der Musterschätzungen hat die Bezirks-
schätzungskommission in den nicht zu Musterschätzungen gewählten Steuerdistrikten die
Einschätzung vorzunehmen (vergl. Art. 52).
Art. 59.
Eröfinung der Schahungsergebnisse.
Das Ergebnis der Einschätzung ist vor versammeltem Gemeinderate den infolge
öffentlicher Bekanntmachung erscheinenden Beteiligten durch den Steuerkommissär zu
eröffnen. Das hierüber aufzunehmende Protokoll hat die Einwendungen der Beteiligten
gegen die Steueranschläge, sowie die Würdigung derselben durch die Schätzer und den
Steuerkommissär zu enthalten.