Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Diese hat eine neue Schätzung anzuordnen, wenn sie eine solche zu Erledigung 
einer Beschwerde für zweckmäßig erachtet. 
Die Musterschätzungskommission ist zu dem Ende um zwei von der Katasterkommission 
zu ernennende Sachverständige zu verstärken. « 
Bei der hierauf zu gebenden Entscheidung wird die Katasterkommission, soweit es 
mit den von ihr zu wahrenden Rücksichten auf Gleichmäßigkeit der Einschätzungen 
vereinbar ist, von dem Ergebnisse der Nachschätzung nicht abweichen; in diesem Falle ist 
eine Berufung gegen die Entscheidung nicht zulässig. Eine Wiederholung der Nach- 
schätzung findet nicht statt. 
Weicht die Entschließung der Katasterkommission von dem Ergebnis der Nach- 
schätzung ab, oder hat dieselbe auf eine Beschwerde die ihr zunächst zustehende Ent- 
scheidung ohne Anordnung einer Nachschätzung erteilt, so kann der Beschwerdeführer 
binnen der unerstrecklichen Frist von 15 Tagen von der Eröffnung an die Vorlegung 
seiner Beschwerde an das Finanzministerium zur endgültigen Entscheidung verlangen, 
auch binnen dieser Frist einen Nachtrag zu seiner Beschwerde einreichen. 
Art. 58. 
Einschätzung der einzelnen Steuerdistrikte. 
Nach erfolgtem Abschluß des Geschäfts der Musterschätzungen hat die Bezirks- 
schätzungskommission in den nicht zu Musterschätzungen gewählten Steuerdistrikten die 
Einschätzung vorzunehmen (vergl. Art. 52). 
Art. 59. 
Eröfinung der Schahungsergebnisse. 
Das Ergebnis der Einschätzung ist vor versammeltem Gemeinderate den infolge 
öffentlicher Bekanntmachung erscheinenden Beteiligten durch den Steuerkommissär zu 
eröffnen. Das hierüber aufzunehmende Protokoll hat die Einwendungen der Beteiligten 
gegen die Steueranschläge, sowie die Würdigung derselben durch die Schätzer und den 
Steuerkommissär zu enthalten.
	        
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