Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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der Katasterkommission zu wählende Kommission von forstverständigen Mitgliedern 
(Landesschätzer) Reinertragsklassen aufzustellen, deren Prüfung und endgiltige Ge- 
nehmigung der Katasterkommission obliegt. 
Art. 67. 
Einschähzung der Waldungen in den einzeluen Schähungsbezirken. 
Nach endgültiger Feststellung der Reinertragsklassen eines Schätzungsbezirks sind 
sämtliche Waldungen des Bezirks durch eine Lokalschätzungskommission lediglich nach 
der Standortsgüte ohne Rücksicht auf die Vollkommenheit des dermaligen Holz- 
bestandes in die gegebenen Klassen einzureihen und in dieser Weise für alle Wald- 
parzellen die Steueranschläge festzustellen. 
Desgleichen sind die auf den Waldungen ruhenden Lasten zu katastrieren. 
Die für diese Schätzungen zu bestellende Kommission besteht aus drei Forstmännern, 
welche mindestens zu Versehung von Revierförstersstellen befähigt sein müssen. Zwei 
derselben werden von der Katasterkommission, der dritte Schätzer durch diejenige Amts- 
versammlung, in deren Oberamtsbezirk der größte Teil des Schätzungsbezirks liegt, 
gewählt. 
Bezüglich der Eröffnung der Schätzungsergebnisse an die Beteiligten, der Fest- 
stellung der Steueranschläge, der Einwendungen und Beschwerden dagegen finden die 
Bestimmungen der Art. 57, 59 bis 63 siungemäße Anwendung. 
IV. Bestimmungen über die Herstellung und Anderung der Kataster. 
Art. 68. 
Herstellung der Kataster. 
Nach Vollendung der Steuereinschätzung und Erledigung der etwa erhobenen 
Beschwerden ist das Steuerkapital jedes einzelnen Grundstücks und der Steueranschlag 
jedes nutzbaren Rechtes (Art. 18 Ziff. 3 und 4) zu berechnen, und hiedurch das für 
jeden Steuerdistrikt (Art. 4) sich ergebende Grund= und Gefällkataster herzustellen. 
Die Steuerauschläge vom Morgen und vom Hektar jeder Kulturart und Klasse, 
wie die für jedes einzelne Grundstück und nutzbare Recht sich ergebenden Kataster
	        
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