Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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(Steuerkapitale, Art. 18 Ziff. 3) sind in das Güterbuch einzutragen, und es ist sodann 
jedem Grundbesitzer ein Auszug aus dem Güterbuch auf Verlangen gegen die im Wege 
der Instruktion zu bestimmende Schreibgebühr zuzustellen, welcher die Parzellennummer, 
den Meßgehalt, die Kulturart, die Klasse und das Kataster (Steuerkapital) der einzelnen 
Grundstücke enthält. 
Art. 69. 
Berichtigung der Kataster infolge nachträglich entdeckter Fehlet. 
Eine Berichtigung der nach Art. 68 hergestellten Kataster wegen entdeckter Fehler 
hat insbesondere einzutreten, wenn 
1) bei der allgemeinen Einschätzung ein Grundstück oder nutzbares Recht ganz 
unbeachtet geblieben oder wenn ein steuerfreies Grundstück oder nutzbares Recht 
ins Kataster aufgenommen ist, 
2) Flächengehalt, Kulturart, Klasse, oder der Steueranschlag vom Hektar bei einem 
Grundstück irrig angegeben ist, 
3) die auf einem Grundstück haftenden Grundlasten ganz unbeachtet geblieben oder 
rücksichtlich ihrer Art und Größe irrig angegeben sind, 
4) das Kataster eines Grundstücks oder eines nutzbaren Rechts unrichtig berechnet ist. 
Art. 70. 
fKatasterzuwachs durch Vermehrung der leeuerbare Grundftäche. 
Tritt eine Vermehrung der steuerbaren Grundfläche eines Steuerdistrikts ein, indem 
1) die nach Art. 2 Ziff. 1, 2 und 4 steuerfrei bleibenden Staats= und Besol= 
dungsgüter veräußert und in den Händen ihrer neuen Besitzer steuerpflichtig 
werden, 
2) ein ertragsunfähiges oder ein nach Art. 2 Ziff. 3 steuerfrei gebliebenes Grund- 
stück, oder die bisherige Grundfläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- 
oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet wird, oder 
3) durch Naturereignisse (Anschwemmungen 2c.) neue Grundstücke (Inseln) gebildet 
oder bereits vorhandene Grundstücke vergrößert werden, oder endlich
	        
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