Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Berechnung zu bringen, wogegen der Kapitalertrag nur aus den Prämien und Bei- 
trägen von Versicherungen im Inlande mit Einschluß des Werts der Gerätschaften 
zu schätzen ist. 
Bei nichtwürttembergischen Versicherungsunternehmungen, welche nicht auf 
Gegenseitigkeit gegründet sind und welche Versicherungen in Württemberg abschließen, 
ist neben dem Wert etwaiger Gerätschaften als Betriebskapital der Ertrag an Prämien 
und Beiträgen für Versicherungen im Lande anzusehen, wonach sowohl der Kapital- 
ertrag für den Unternehmer, als auch der persönliche Arbeitsverdienst für den Haupt- 
agenten, bezw. für die Zweigniederlassung, zu bemessen ist. 
Wenn mit derartigen Versicherungsunternehmungen zugleich andere Geschäfte, wie 
Bankgeschäfte rc., betrieben werden, so ist das in diesen Geschäften verwendete Betriebs- 
kapital nach den Bestimmungen in Art. 93 zu berechnen. 
  
  
Art. 95. 
Fassion der Gewerbetreibenden. 
1) Zum Behuf der Einschätzung der Gewerbe hat der Gemeinderat ein Verzeichnis 
sämtlicher im Gemeindebezirk betriebenen Gewerbe und ihrer Inhaber dem 
Bezirkssteueramt zu übergeben. 
2) Sodann hat jeder Gewerbetreibende oder dessen gesetzlicher Stellvertreter, oder 
der Bevollmächtigte, nach ergangener öffentlicher Aufforderung entweder schrift- 
lich oder mündlich eine gewissenhafte Erklärung (Fassion) darüber abzugeben: 
a. welches oder welche Gewerbe er betreibt oder betreiben will, in welchen 
Lokalen, und bei Fabrikationsgeschäften, ob er nur eigene oder auch fremde 
Erzeugnisse feilbietet; 
b. wie viele und welche Art von Hilfspersonen nach dem durchschnittlichen 
Stande des der Fatierung unmittelbar vorangegangenen Steuerjahrs in 
dem Gewerbe verwendet werden (Art. 92); 
.l wie hoch sich das in seinem Gewerbe verwendete Betriebskapital nach dem 
mittleren Stande und Werte in dem der Fatierung unmittelbar voran- 
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